News

Außervollzugsetzung der einrichtungsbezogene Impfpflicht vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt

Mit dem heute veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 2649/21)  hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt damit wie geplant in Kraft.

Dennoch gab es auch bei den Verfassungsrichtern Zweifel an einigen Passagen der gesetzlichen Regelung, die auch wir schon bemängelt haben, nämlich der Verweis im Gesetz auf die Regelungen des RKI bzw. PEI (Paul-Ehrlich-Instituts). Solche Verweise schaffen neben den bestehenden rechtlichen Bedenken auch erhebliche Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis. In der Entscheidung des BVerfG heisst es dazu:

"Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet (vgl. BVerfGE 129, 1 <22, 25 ff.>). Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises und damit auch der geimpften und genesenen Personen im Sinne des Gesetzes übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird."

Wir werden uns nun aber zunächst mit genau dieser Gesetzeskonstruktion beschäftigen und in der Praxis umsetzen müssen. Um die damit verbundenen Fragen zu klären, werden wir neben den Infolettern auch eine Videokonferenz für Fragen anbieten, die ab kommender Woche unter der Rubrik "Fortbildung" zu finden sein wird.

11.02.2022

MdC

Erneutes BEM in der Jahresfrist?

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches bEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.

BAG Urteil v. 18.11.2021, AZ 2 AZR 138/21

02.02.2022 MdC

Kein Individualanspruch auf ein BEM

Über das betriebliche Eingliederungsmanagement haben wir bereits öfter berichtet, vor allem im Zusammenhang mit personenbedingten ("krankheitsbedingten") Kündigungen. Jedem Arbeitgeber ist, auch unabhängig von der hohen kündigungsschutzrechtlichen Relevanz, die Durchführung eines BEM anzuraten. Führt der Arbeitgeber allerdings kein BEM durch, hat der Arbeitnehmer keinen (Individual-) Anspruch auf die Durchführung - so das BAG in einer aktuellen Entscheidung v. 7.09.2021, Az. 9 AZR 571/209 AZR 571/20.

2.02.22 MdC

Mindestpersonalbesetzung nicht mitbestimmungspflichtig

Vor über einem Jahr hatten wir bereits auf den "Dauerstreit" hingewiesen, in dem es darum geht, ob ein Betriebsrat bei der Mindestpersonalbemessung mitbestimmen kann - oder eben nicht.

Das LAG Hamburg hatte eine Mitbestimmung bejaht. Die Entscheidung wurde nun vom BAG gekippt. Wir werden vermutlich im Laufe des Jahres wieder auf dieses Dauerthema zurückkommen.

2.2.22 MdC

Rüdiger Heitefaut verstorben

Liebe Mitglieder,

wir haben während der ersten, neuen Tarifrunde in Niedersachsen erfahren, dass der Geschäftsführer der GEW, Rüdiger Heitefaut, nach kurzer schwerer Krankheit verstorben ist.

 Herr Heitefaut hat das "Projekt Tarifvertrag" von Anfang an auf Seite der GEW begleitet und hat sich auch bei anderen GEW-Landesverbänden und auf Bundesebene für unser gemeinsames Vorhaben eingesetzt. Bei allen Gegensätzen, die zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zwangsläufig bestehen, haben wir uns immer auf die verlässliche, transparente, konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit verlassen können. Geeint hat uns darüberhinaus das Anliegen, gute Arbeitsbedingungen für die Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen einer lebendigen Tarifpartnerschaft umzusetzen. Wir trauern um einen Fachkollegen der "Gegenseite", ohne den der Tarif in Niedersachsen nicht so schnell und gut realisiert worden wäre.

 Die Tarifverhandlungen wurden daher unterbrochen und werden erst im kommenden Monat wieder aufgenommen.

Michael du Carrois

Kontakt

Arbeitgeberverband privater Träger
der K
inder- und Jugendhilfe e.V.

Nikolaiwall 3

27283 Verden

Tel 04231 - 95 18 412

Mail: info@ag-vpk.de

Internet: www.ag-vpk.de

 

Kontaktformular

agv logo white

 

 

 

 

 

    gew logo white