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Kündigung per Einwurfeinschreiben erfolglos

Mit Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 hat das BAG sich noch einmal mit der Zustellung einer Kündigung per Einwurfeinschreiben befasst. Die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs sind hoch.

Bei einfachen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung. Auch die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens begründet nach Auffassung des BAG keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim gewollten Empfänger des Einwurf-Einschreibens. Der Ausdruck des online abgerufenen Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt sind, bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang.

Der Nachweis der Zustellung ist damit für Arbeitgeber stark erschwert. Es bietet sich deshalb immer die persönliche Übergabe gegen Empfangsbekenntnis an oder der persönliche Einwurf unter Zeugen, am besten dokumentiert. Zumindest sollte man ´, wenn man dennoch das Einschreiben wählt,  die Reproduktion des Auslieferungsbelegs  bei der Post anfordern.

 

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich regelmäßig kein Anspruch auf eine höhere Vergütung, wenn die Arbeitgeberin später eingestellten, mit gleichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmern ein deutlich höheres Gehalt zahlt als einem zuvor eingestellten Arbeitnehmer, insbesondere dann nicht, wenn die neu eingestellten Arbeitnehmer über höherwertigere Berufsabschlüsse oder größere Berufserfahrung verfügen.

Landesarbeitsgericht MVP, 28.01.2025, AZ 5 SLa 159/24

Annahmeverzugslohn und fristlose Kündigung

Der Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis verhaltsbedingt  fristlos aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB kündigt, gibt zu erkennen, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht länger zumutbar ist. Sofern der Arbeitgeber trotzdem sein Annahmeverzugslohnrisiko durch das Angebot einer Prozessbeschäftigung mindern, muss er dem/der  Arbeitnehmerin  diese aber in jedem Fall anbieten.

Die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer hängt dann aber  in erster Linie von der Art der Kündigung und ihrer Begründung sowie dem Verhalten des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess ab.

Wird eine Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe gestützt, spricht dieser Umstand eher für die Unzumutbarkeit der vorläufigen Weiterarbeit für den Arbeitnehmer im Betrieb.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 135/24

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Arbeitszeitrecht bei mehrtägigen Dienstreisen

Ein neues  Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2024 (Az: 2 C 19.23) befasst sich mit der arbeitszeitrechtlichen Einordnung eines mehrtägigen Einsatzes der Bereitschaftspolizei. Der Kläger, ein Polizeihauptmeister, forderte, dass die Zeiten zwischen den (auswärtigen!) Einsätzen, die als Ruhezeit betrachtet wurden, zur Hälfte auf seine Arbeitszeit angerechnet werden. Das Gericht wies die Revision des Klägers zurück und entschied, dass diese Zeiten nicht als Arbeitszeit oder Bereitschaftsdienst anzurechnen sind, da der Kläger während dieser Zeiten keinen erheblichen Einschränkungen unterworfen war.

In den Leitsätzen des BVerwG lautet es dazu:

1. Das unionsrechtliche Arbeitszeitrecht, das lediglich die Kategorien Arbeits- und Ruhezeit kennt, hindert den nationalen Normengeber nicht, eine Zeit während einer mehrtägigen Dienstreise, die unionsrechtlich lediglich Ruhezeit ist, wegen der damit für den Beamten verbundenen Einschränkungen (ganz oder teilweise) auf das Arbeitszeitkonto anzurechnen.

2. Der Begriff der "Wartezeit" in § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a. F. erfasst bei einer mehrtägigen Dienstreise im Rahmen eines geschlossenen Einsatzes der Bereitschaftspolizei nicht den Zeitraum zwischen dem Ende der dienstlichen Tätigkeit oder der Reise an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit oder der Reise an einem anderen Tag.

 

Auf die beamtenrechtlichen BEsonderheiten soll hier nicht weiter eingegangen werden; gleichwohl sah das Gericht hinsichtlich der europäischen Arbeitszeitrichtlinie in diesem Verfahren auch keine Arbeitszeit während der (auswärtigen) Unterbringung zwischen den EInsätzen. Der Kläger war während dieser dienstfreien Zeit keinen erheblichen Beschränkungen unterworfen. Die Polizisten waren nicht verpflichtet, sich während der dienstfreien Zeit in dem vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Hotel aufzuhalten; vielmehr konnten sie das Hotel ohne vorherige Erlaubnis verlassen und ihre Zeit nach eigenem Belieben gestalten. Außerhalb der Einsatzzeit bestand kein Alkoholverbot, außerdem mussten die Beamten während der hier fraglichen Zeiten nicht erreichbar sein.

Auch wenn das Urteil beamtenrechtlich noch einmal gesondert zu bewerten ist, so lassen sich doch auch einige Schlüsse für die Kinder- und Jugendhilfe ziehen. Insbesondere bei Ferienfreizeiten stellt sich immer wieder die Frage, ob die "auswärtige Zeit" nicht Arbeitszeit sei.  Wir haben dies als Verband immer bestritten, da Arbeitszeit stets voraussetzt, dass in dieser Zeit auch tatsächlich gearbeitet wird oder aber zumindest eine Bereitschaftsregelung greift. Sofern keine Anordnung erfolgt, ist auch im Feriengebiet keine Arbeitszeit gegeben, so lange die Mitarbeitenden nicht "Dienst" oder "Bereitschaft" haben. Gleichwohl empfiehlt sich immer eine gute Regelung auf Augenhöhe, so wie wir es immer in unseren Seminaren vermitteln.

11.11.2024 MdC

 

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