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Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften ver.di, dbb beamtenbund und tarifunion haben sich am etzten Freitag zur ersten Verhandlungsrunde der Verhandlungen im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst getroffen, nachdem die Tarifverhandlungen Anfang 2020 pandemiebedingt nicht fortgesetzt werden konnten. Beide Seiten haben sich zum Auftakt über ihre Positionen ausgetauscht.

Bei der diesjährigen Tarifrunde handelt es sich nach Auffassung der VKA  nicht um eine Lohnrunde, vielmehr zielen die Gewerkschaften auf eine pauschale Besserstellung hinsichtlich der Eingruppierung der Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst ab. Diese Eingruppierungen wirken sich dann aber mittelbar auf die Entgelte der hiervon betroffenen Beschäftigten aus.

In der Pressemitteilung der VKA heisst es weiter,dass insbesondere die Entgelte von Erzieherinnen und Erziehern  in den letzten Jahren so stark gestiegen sind, dass sie deutlich höher sind als in anderen Berufsgruppen im öffentlichen Dienst.

Die Verhandlungen werden Ende März fortgesetzt.

 

 

 

VKA lehnt undifferenzierte Aufwertungen im Sozial- und Erziehungsdienst ab

Die VKA lehnt in einer heute erschienenen Pressemitteilung die undifferenzierte Aufwertung im Sozial- und Erziehungsdienst ab. Man darf jetzt zunächst gespannt auf die Reaktionen der Gegenseite sein. Die Diskussion im öffentlichen Dienst betrifft zumindest mittelbar auch unsere Tarifverhandlungen, da wir bislang aus verschiedenen Gründen nicht in größerem Maß von den Lohnerhöhungen im  TVöD abgewichen sind. Ob das so bleibt, das werden wir allerdings in den laufenden Tarifverhandlungen klären.

Eingruppierung von Hausmeistern im öffentlichen Dienst

Wie schwierig manchmal die Eingruppierung sein kann, zeigt eine Entscheidung des LAG Hessen (7 Sa 1252/20)7 Sa 1252/20) vom 2.8.2021, in der es um die Eingruppierung eines (Schul-) Hausmeisters ging.

Der bislang in die EG (Entgeltgruppe)  5 des TVöD-VKA eingruppierte Hausmeister klagte erfolgreich seine Eingruppierung in die EG 7 ein, da zu seinen Aufgaben u.a. auch die Konfiguration der Schließ- und Brandmeldeanlagen gehört, was als Heraushebungsmerkmal im TVöD-VKA eine höhere Eingruppierung rechtfertige.

Die Entscheidung ist gleich aus mehreren Gründen lesenswert. Das Gericht fasst in der Entscheidung an mehreren Stellen die Rechtsprechung zur Tarifauslegung zusammen und geht dezidiert auf typische Begrifflichkeiten des Tarifwerkes ein (z.B. "Heraushebungsmerkmale", "Arbeitsvorgänge" etc.). Da zudem der Entscheidungsaufbau auch mit seinen Ausführungen zur Auslegung im Wortsinne und zur sog. "systematischen Auslegung" überzeugt, kann das Urteil als Wochenendlektüre empfohlen werden.

Praktische Relevanz dürfte die Entscheidung im Übrigen auch für viele Jugendhilfeeinrichtungen haben, da die Bewertung von Hausmeistertätigkeiten erfahrungsgemäß stark schwankt.

11.02.2022

MdC

Außervollzugsetzung der einrichtungsbezogene Impfpflicht vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt

Mit dem heute veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 2649/21)  hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt damit wie geplant in Kraft.

Dennoch gab es auch bei den Verfassungsrichtern Zweifel an einigen Passagen der gesetzlichen Regelung, die auch wir schon bemängelt haben, nämlich der Verweis im Gesetz auf die Regelungen des RKI bzw. PEI (Paul-Ehrlich-Instituts). Solche Verweise schaffen neben den bestehenden rechtlichen Bedenken auch erhebliche Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis. In der Entscheidung des BVerfG heisst es dazu:

"Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet (vgl. BVerfGE 129, 1 <22, 25 ff.>). Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises und damit auch der geimpften und genesenen Personen im Sinne des Gesetzes übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird."

Wir werden uns nun aber zunächst mit genau dieser Gesetzeskonstruktion beschäftigen und in der Praxis umsetzen müssen. Um die damit verbundenen Fragen zu klären, werden wir neben den Infolettern auch eine Videokonferenz für Fragen anbieten, die ab kommender Woche unter der Rubrik "Fortbildung" zu finden sein wird.

11.02.2022

MdC

Erneutes BEM in der Jahresfrist?

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches bEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.

BAG Urteil v. 18.11.2021, AZ 2 AZR 138/21

02.02.2022 MdC

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