Rechtsprechung

BAV auch für Lebensgefährtin eines Arbeitnehmers?

In der Unterzeichnung eines Lebensversicherungsantrags durch Arbeitgeber und Arbeitnehmerin kann eine vom Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin konkludent erteilte eine Versorgungszusage zu sehen sein, aufgrund derer er verpflichtet wäre, ihr die im Versicherungsvertrag festgelegten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen. Im hier entschiedenen Fall durch das BAG mangelte es aber an mehreren Voraussetzungen.  In dem Antragsformular des entschiedenen Falles war der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer als versicherte Person angegeben; unter „Bezugsrecht“ ist sowohl unter „Versicherungsablauf“ als auch bei „Tod der versicherten Person“ als bezugsberechtigte Person der Arbeitgeberin durch Ankreuzen eines Auswahlfeldes bestimmt.

Unabhängig davon erteilte der Arbeitgeber in diesem Fall auch keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Dieser Paragraph regelt nämlich, dass die Zusage einem Versorgungszweck dienen muss, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden muss und es sich zudem um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln muss. Dreimal ein "MUSS", welches im hier entschiendenen Fall nicht vorlag.

Trotzdem ist die Entscheidung des BAG (Urt. v. 6.05.2025, AZ 3 AZR 118/24) recht lesenswert, da sie deutlich auf bestehende Risiken von Arbeitgebern hinweist.

10.10.2025 MdC

Kein Verzicht auf Mindesturlaub möglich

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer nicht – auch nicht durch gerichtlichen Vergleich – auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht und absehbar ist, dass der Arbeitnehmer bis dahin seinen Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht wird in Anspruch nehmen können. 

So entschied das BAG in seinem Urteil vom 3.06.2025 (Az 9 AZR 104/24), zu dem nun seit einigen Tagen auch der Volltext vorliegt.

MdC 10.10.2025

Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Mit einer interessanten Kündigungsschutzfrage hatte sich das LAG München zu beschäftigen. Ein neuer Mitarbeiter wollte in der Probezeit einen Betriebsrat gründen und informierte darüber auch seinen Arbeitgeber. Der kündigte in der Probezeit. Der Mitarbeiter berief sich nun auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zunächst erfolgreich vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz. Der Arbeitgeber ging damit vor das Landesarbeitsgericht und bekam dort Recht. Der Sobderkündigungsschutz greift nach Auffassung des LAG München nicht in der Wartezeit des KSchG, die in der PRaxis meist identisch mit der üblichen 6-monatigen Probezeit ist. Wer weiterlesen möchte, der kann auf die Pressemitteilung des LAG zugreifen.

Überstundenzuschläge für Teilzeit-MA

Eine Teil­zeit­be­schäf­tig­te macht Über­stun­den, doch einen Über­stun­den­zu­schlag er­hält sie nicht. Den gibt es laut Ta­rif­ver­trag erst, wenn die Ar­beits­zeit für Voll­zeit­be­schäf­tig­te über­schrit­ten wurde. Das ist dis­kri­mi­nie­rend, fin­det das LAG Ber­lin-Bran­den­burg ( Urt. 16.05.2025, Az 12 Sa 1016/24).

Die Revision wurde zugelassen und es wird spannend, wie sich hier das BAG positionieren wird.

Schadenersatz wg. Initiative für Betriebsrat

Ein geringfügig beschäftigter Jurastudent (Minijobber)  engagierte sich für die Wahl eines Betriebsrats. In der Folge wurde er nicht  mehr in dem bisherigen Umfang eingesetzt, der im Übrigen weit über der vertraglichen Vereinbarung (und auch über der Geringfügigkeitsgrenze)  lag. Später wurde er sogar versetzt und bei seiner Weigerung, der Versetzung nachzukommen, fristlos gekündigt. DasLAG München hat ihm sowohl Vergütung als auch  Schadensersatz für den entgangenen Verdienst zugesprochen. 

LAG München v. 16.4.2025 - 11 Sa 456/23

 

25.08.2025 MdC

Mindestvergütung für Psychologische Psychotherapeuten in Ausbildung

Erfolgreich klagte eine Psychotherapeut in Ausbildung die Mindestvergütung in Höhe von 1.000 € monatlich vor dem BAG  (Urteil vom 29. April 2025, AZ  9 AZR 122/24) ein.

Die Vergütung, die in § 27 Abs. 4 PsychTHG geregelt ist, wollte der Arbeitgeber anscheinend nur reduziert zahlen, da er von einem Teilzeitarbeitsverhältnis ausging. Der Senat des BAG  brauchte im Streitfall alelrdings nicht darüber zu befinden, ab welcher konkreten Wochenstundenzahl eine solche Ausbildung in Teilzeitform vorliegt. Zumindest in Fällen, in denen ein Psychologe – wie der Kläger – den praktischen Teil seiner klinischen Ausbildung, nämlich die erforderlichen 1.200 Praxisstunden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV aF), in der kürzest vorgesehenen Zeit, nämlich innerhalb eines Jahres (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 [BGBl. I S. 1311], idF vom 15. August 2019 [BGBl. I S. 1307], PsychThG aF), absolviert, liegt eine Ausbildung in Vollzeitform vor. Dies ergibt die Auslegung des § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG (vgl. zu den für die Auslegung von Gesetzen maßgebenden Grundsätzen BAG 7. September 2021 – 9 AZR 571/20 – Rn. 13, BAGE 175, 342).

Die Entscheidung war so zu erwarten, enthält aber gleichwohl einige interessante Ausführungen, insbesondere auch zum BBiG, so dass wir die Entscheidung hier veröffentlichen.

11.07.2025 MdC

Neues BSG-Urteil: Durch Entgeltumwandlung sinkt das Krankengeld

Mit Urteil vom 12. 12. 2024 (B 3 KR 3/23 R) machte das BSG klar, dass im Falle einer Entgeltumwandlung, die viele Beschäftigte für die (zusätzliche) Altersvorsorge nutzen,  Teile des Bruttoentgelts der Beitragserhebung entzogen werden. Dadurch fallen dann aber auch  Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen niedriger aus, so z.B. das Krankengeld.  Durch die Entgeltumwandlung sinkt daher das Brutto- wie auch das Nettoentgelt, was im Krankheitsfall zu einem geringeren Bezug des Krankengelds führt.

 

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