Der Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis verhaltsbedingt fristlos aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB kündigt, gibt zu erkennen, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht länger zumutbar ist. Sofern der Arbeitgeber trotzdem sein Annahmeverzugslohnrisiko durch das Angebot einer Prozessbeschäftigung mindern, muss er dem/der Arbeitnehmerin diese aber in jedem Fall anbieten.
Die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer hängt dann aber in erster Linie von der Art der Kündigung und ihrer Begründung sowie dem Verhalten des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess ab.
Wird eine Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe gestützt, spricht dieser Umstand eher für die Unzumutbarkeit der vorläufigen Weiterarbeit für den Arbeitnehmer im Betrieb.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 135/24