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(Keine) Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft

Auf welche Ideen mancher kommt, um einer etwaigen Sozialversicherungspflicht zu entgehen, zeigt eindrucksvoll die Entscheidung des BSG v.20.07.2023 / B 12 BA 1/23 R, die vor ein paar Tagen veröffentlicht wurde.

In mehreren parallel entschiedenen Verfahren ging es grundsätzlich um die folgende Kostruktion: Die (natürlichen) Personen waren immer alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (entweder GmbH oder auch UG).  Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.

Zu Recht urteilte das BSG und führte dazu im Leitsatz aus:

"Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist."

 

 

Steuer- und Sozialversicherung für SNF-Zuschläge bei Lohnfortzahlung

Der amtliche Leitsatz des Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 08.11.2023, Az.: L 2 BA 55/22)

lautet lapidar:

"Auch soweit Teilbeträge der für Urlaubstage zu gewährenden Lohnfortzahlung auf die Zahlung beitragspriviligierter Zuschläge für Nachtarbeit im vorausgegangenen Referenzzeitraum zurückzuführen sind, nimmt die Lohnfortzahlung ihrerseits nicht an der Beitragspriviligierung teil."

Was sich hier sehr einfach anhört, hat für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe große Auswirkungen.

Bekanntlich sind Zuschläge für Sonntags- Nacht-, Feiertagsarbeit ("SNF-Zuschläge") unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und soziaversicherungsfrei. Dies gilt aber nur, wenn die Arbeit zu diesen Zeiten  auch tatsächlich geleistet wird. Nun basieren viele Lohnfortzahlungen auf einem durchschnittlich erzielten Lohn, so z.B. bei der Lohnfortzahlung im Urlaubsfall. Hier wird, sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, die Lohnfortzahlung auf Grund des Durchschnittsgehalts der letzten 13 Wochen berechnet. Darin enthalten sind dann allerdings auch "steuerfreie" SNF-Zuschläge. Diese sind aber im Urlaubsfall dann nicht mehr steuer- und beitragsfrei, da die Steuer- und Beitragsfreiheit ja nur für tatsächlich geleistete Arbeit gilt - was im Urlaub nicht der Fall ist.

Ähnliches gilt nicht nur für Lohnfortzahlungen nach einem Referenzprinzip (wie in diesem Beispiel im Urlaubsfall), sondern auch nach dem Lohnausfallprinzip, welches z.B. für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt.

Das Urteil war so zu erwarten und diese Rechtsauffassung wurde von uns bereits von Anfang an vertreten und in unseren Seminaren zum Arbeits- oder Entgeltrecht vermittelt. Verbandsmitglieder, die hier unseren Empfehlungen gefolgt sind, werden daher auch im Falle einer Überprüfung durch Sozialversicherer oder finanzbehörden nichts zu befürchten haben.

 

 

Ankündigungsfrist für dienstliche Einsätze: BAG kippt LAG-Entscheidung

Eine für Arbeitgeber absolut erfreuliche Entscheidung hat nun das BAG in seinem erst gestern veröffentlichten Urteil v. 23.08.2023 (Az 5 AZR 349/22) getroffen.

In seinem Leitsatz lautet das Urteil:

Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

Wir hatten seinerzeit bereits über die Entscheidung der Vorinstanz berichtet. Das BAG ist hier der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nun nicht gefolgt. Das BAG sah hier auch keine Analogie zur Ankündigungsfrist für sog. "Abrufarbeit" gemäß § 12 TzBfG.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Merkmal dieser Abrufarbeit ist nach der Legaldefinition das Recht des Arbeitgebers, entsprechend dem Arbeitsanfall Lage und Dauer der Arbeit bestimmen zu können (vgl. BAG 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – Rn. 26, BAGE 116, 267) und die daraus folgende Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Anforderung des Arbeitgebers zu arbeiten (vgl. BAG 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – Rn. 23, aaO). Im Streitfall liegt kein Abrufarbeitsverhältnis in diesem Sinne vor. Die Dienste des Klägers werden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit der jährlichen Ist-Dienstplanung im Voraus festgelegt. Von daher kam nach Auffassung des BAG hier auch nicht die für Abrufarbeit gesetzlich vorgesehene Frist von 4 Tagen im Voraus in Frage.

Wir werden das Urteil des BAG auf Grund der hohen Relevanz für die Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere auch in Bezug auf kurzfristig erforderliche Dienstplanänderungen, noch genauer auswerten und dann unsere Mitglieder entsprechend informieren.

 

 

Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung verabschiedet

Heute, am 4.12.2023, wurde die 6.Pflegearbeitsbedingungenverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Auch wenn die Verordnung primär (nur) Gültigkeit für den Pflegebereich hat, sind Auswirkungen in angrenzenden Sozialleistungsbereichen nicht ausgeschlossen, da die neuen beschlossenen (Pflege-)  Mindestlöhne die dort genannten Betreungskräfte ggf. auch zu einem Wechsel in die Pflege motivieren könnten. Bei einem Mindestentgelt von 16,10 € ab Juli 2024, welches auch für ungelernte Kräfte gilt, liegt die Vergütung in der Pflege deutlich höher als nach dem Mindestlohngesetz.

 

Rentenniveau und Beitragssatz bleiben stabil

Das Bundeskabinett hat letzte Woche den Rentenversicherungsbericht 2023 beschlossen. Gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung informiert die Bundesregierung mit dem Rentenversicherungsbericht jedes Jahr im November über die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bericht zeigt daher die kurz- und längerfristige Entwicklung der Rentenfinanzen auf.

Für unsere Mitglieder von besonderem Interesse ist hier immer die Entwicklung der Rentenversicherungsbeiträge, da diese im Rahmen der prospektiven Entgeltfinanzierung vorausschauend kalkuliert werden müssen. Im Ergebnis hat das Kabinett hier beschlossen, dass der Beitragssatz  bis zum Jahr 2027 stabil bei 18,6 Prozent bleibt. Bis zum Jahr 2030 steigt der Beitragssatz auf 20,2 Prozent und bleibt damit deutlich unter der gesetzlichen Obergrenze von 22 Prozent. Im letzten Jahr des Vorausberechnungszeitraums (2037) beträgt der Beitragssatz 21,1 Prozent.

Den vollständigen Bericht kann man hier einsehen.

Kontakt

Arbeitgeberverband privater Träger
der K
inder- und Jugendhilfe e.V.

Nikolaiwall 3

27283 Verden

Tel 04231 - 95 18 412

Mail: info@ag-vpk.de

Internet: www.ag-vpk.de

 

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