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Urlaub und Mutterschutz bzw. Elternzeit

Wie fatal es (für Arbeitgeber) werdn kann, wenn die Küzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit nicht vorgenommen wird, das zeigt ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16.04.2024 – 9 AZR 165/23).

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Dies gilt nach § 17 Abs. 3 BEEG auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird.

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt weiterhin voraus, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche bestehen, die nicht mehr erfüllt werden können, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist. Der Arbeitgeber muss deshalb Urlaubsansprüche in der Elternzeit aktiv kürzen, da diese Ansprüche sonst nicht verfallen.

Im hier entschiedenen Fall standen einer Arbeitnehmerin am Ende des Arbeitsverhältnisses deshalb noch 146 (!) Urlaubstage zu

 

Annahmeverzugslohn - Darlegungs- und Beweislast

Zur Darlegungs- und Beweislast beim Annahmeverzug hat sich das LArbG Stuttgart in seinem Urteil vom 11.September 2024  (Az: 4 Sa 10/24) befasst. Zusammengefasst werden kann die Entscheidung in 3 Leitsätzen:

1. Klagt der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Entlassung auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt, muss er sich gemäß § 11 Nr. 2 KSchG das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Von der demnach erforderlichen Kausalität eines böswilligen Unterlassens für einen entgangenen anderweitigen Verdienst kann nur ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer die anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bekannt war bzw. bekannt gemacht wurde.

2. Im entsprechenden Rechtsstreit trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Tätigkeit gefunden hätte und dass er diese konkrete Tätigkeitsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits während des Annahmeverzugszeitraums konkrete Stellenangebote unterbreitet, obliegt es im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitnehmer, so konkret wie möglich hierzu vorzutragen.

3. Eine Darlegungslast des Arbeitnehmers kann aber nicht ausgelöst werden, wenn der Arbeitgeber erst nach dem Ende des Verzugszeitraums ermittelte Stellenangebote vorträgt, die auf dem Internetportal "Jobbörse" der Agentur für Arbeit gestanden haben sollen.

 

 

Alarmbereitschaft als Arbeitszeit?

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied in seinen Urteilen v. 30.09.2024 (Az. 6 A 856/23 und 6 A 857/23),  dass Alarmbereitschaft als Arbeitszeit gilt und berief sich dabei auf das Europarecht. Zwei Feuerwehrmänner der Mühlheimer Feuerwehr bekommen daher nun finanzielle Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten.

Wie schwierig die Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft, Bereitschaft und „Normalarbeit“ ist, das wurde bereits ausgiebig im letzten Blickpunkt Jugendhilfe erörtert. Ob mit diesem Urteil noch einmal weitere Aspekte der Bewertung von Arbeitszeit in die Rechtsprechung einfließen wird abzuwarten sein. Da das Urteil zum Redaktionsschluss noch nicht im Volltext vorlag, wird darauf ggf. in der kommenden Ausgabe noch einmal zurückzukommen sein.

Urlaubsregelungen bei Minijobs

Die Redaktion Haufe hat eine sehr gute Übersicht zum Thema Urlaub bei Minijobs erstellt, auf die wir an dieser Stelle gerne verweisen.

 

Kein Urlaubsverfall während der Elternzeit

In einer aktuellen Entscheidung des BAG (Urteil v.  16.04.2024 - Az: 9 AZR 165/23) ging es gleich um gleich mehrere Fragen zum Thema Urlaub und Elternzeit.

Das Urteil kann wie folgt zusammengefasst werden:

- während Beschäftigungsverboten vor und nach der Geburt sowie in der Elternzeit entstandene Urlaubsansprüche gelten Besonderheiten.

- Urlaubsansprüche werden nicht vor Ablauf der Mutterschutzfristen bzw. Beendigung der Elternzeit fällig. Urlaubsansprüche setzen  das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und der URlaub dient dazu, den Arbeitnehmer zur Erholung freizustellen. Sofern die BEschäftigungspflicht aber suspendiert ist, was sowohl während der Beschäftigungsverbote bzw.   der Elternzeit der Fall ist, kann daher keine Verjährung eintreten.

- Urlaub kann darüber hinaus vor Ablauf des Urlaubsjahres weder verfallen noch verjähren. Abweichend vom BUrlG bestimmen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes und der Regelungen zur Elternzeit  (vgl. § 24 Satz 2 MuSchG bzw.  § 17 Abs. 2 BEEG) abweichendnd von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im „laufenden“ Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss und verschieben -vereinfacht gesagt- die Fristen aus § 7 Abs. 3 BUrlG  auf die Zeit nach Ablauf der Mutterschutzfristen bzw. Elternzeit.

Absolut wichtig ist an dieser Stelle noch einmal der Hinweis auf die Möglichkeit des Arbeigebers, den Urlaub in der Elternzeit kürzen zu können. Das BAG fürhrt dazu noch einmal aus:

"Möchte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen, muss er die entsprechende Erklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben. Das Kürzungsrecht setzt somit voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Es kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (mit ausf. Begründung BAG 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 – Rn. 10, 13 ff., BAGE 151, 360)."

 

Im hier entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber  die Kürzung versäumt - und musste im Ergebnis fast 150 Urlaubstage ausbezahlen.

 

13.09.2024 MdC

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