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Info zu kurzfristigen Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei. Dies trifft zu, wenn die Beschäftigung von vornherein durch Vertrag oder wegen der Art der Tätigkeit auf nicht mehr als drei Monate (oder 70 Arbeitstage)  befristet wird und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Das Arbeitgeberinformationsportal hat dazu einen Beitrag veröffentlicht sowie auch Checklisten zur Prüfung kurzfristiger Minijobs.

13.11.2023

SV Meldeportal ersetzt SVnet

Bereits letzten Monat wurde das SV-Meldeportal freigeschaltet unter https://sv-meldeportal.de.

Das SV-Meldeportal ersetzt in den nächsten Monaten die bekannte Anwendung sv.net, die mehr als 20 Jahre als Ausfüllhilfe, insbesondere von kleineren Arbeitgebern genutzt wurde.

Für eine Übergangszeit bis zum 29.02.2024 können Nutzende sowohl das SV-Meldeportal wie auch sv.net nutzen. Danach steht nur noch das SV-Meldeportal zur Verfügung.

02.11.2023

Keolis Agen - EuGH zum Verfall von Urlaub bei Langzeiterkrankungen

Mit Urteil vom 9.11.2023 hat sich der EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen positioniert.

In seinen Leitsätzen formuliert der EuGH:

 

1.      Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer den in der erstgenannten Bestimmung verankerten und in der letztgenannten Bestimmung konkretisierten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann, wobei es insoweit unerheblich ist, dass es sich bei diesem um ein privates Unternehmen handelt, das mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut wurde.

2.      Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatlichen Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen in Ermangelung einer nationalen Bestimmung, die eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung für die Übertragung von erworbenen Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub vorsieht, die aufgrund einer Krankschreibung wegen einer Langzeiterkrankung nicht geltend gemacht wurden, Forderungen nach bezahltem Jahresurlaub stattgegeben werden kann, die ein Arbeitnehmer innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums, in dem der Anspruch auf diesen Jahresurlaub entstanden ist, gestellt hat und die auf zwei Bezugszeiträume in Folge beschränkt sind.

 

Diese lang erwartete Entscheidung ist erfreulich, da nun klar ist, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen verhindert werden kann.

Wünschenswert wäre indessen, wenn der deutsche Gesetzgeber dies im Rahmen der nationalen Umsetzung im Bundesurlaubsgesetz zügig regelt.

13.11.2023

Rechtswidrige Ausschreibung des Einsatz von Integrationshelfern

 

Mit Urteil v. 17.05.2023 (Az B 8 SO 12/22 R) hat das BSG die Revision eines  beklagten Sozialhilfeträgers zurückgewiesen und festgestellt, dass dessen Ausschreibung über den Einsatz von Integrationshelfern  für Kinder mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe rechtswidrig war. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens und Erteilung des Zuschlags sind demnach nicht zulässig, da durch die Umgestaltung der Schulbegleitung im Wege der Vergabe die Kläger in ihrem Recht auf chancengleiche Teilnahme an der Leistungserbringung verletzt werden.  Es kommt zu einer Wettbewerbsverzerrung in einem Umfang, die anderen Anbietern auf Dauer keine Chance belässt. Darin liegt ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit der Kläger aus Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 3 GG.

13.11.2023

Und schon wieder.....zum Beweiswert einer AU

Das Thema Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschäftigt seit geraumer Zeit die Landesarbeitsgerichte. Nachdem das BAG zunächst Erleichterungen für Arbeitgeber erhoffen ließ, ist die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte deutlich kritischer. Aktuell urteilte das LAG Mecklenburg-Vorpommern dazu:

 

1. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn nach Maßgabe eines verständigen Arbeitgebers Tatsachen vorhanden sind, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers belegen. Erbringen Arbeitnehmer beispielsweise anderweitig Arbeitsleistungen, die sie ebenso gut bei dem eigenen Arbeitgeber ausführen könnten, kann sich daraus ein Anzeichen für eine tatsächlich vorhandene Leistungsfähigkeit ergeben.

2. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist aber nicht allein deshalb erschüttert, weil diese einen Zeitraum innerhalb der Kündigungsfrist, insbesondere gegen Ende der Kündigungsfrist betrifft.

Auf der sicheren Seite ist man deshalb als Arbeitgeber momentan nur, wenn man neben dem "zufälligen" Zusammenfallen von Kündigungsfrist und AU weitere Tatsachen vortragen kann, die den Beweiswert der AU erschüttern können.

Kontakt

Arbeitgeberverband privater Träger
der K
inder- und Jugendhilfe e.V.

Nikolaiwall 3

27283 Verden

Tel 04231 - 95 18 412

Mail: info@ag-vpk.de

Internet: www.ag-vpk.de

 

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