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Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung -update-

Wer auf einer Dienstreise eine Arbeitskollegin (gegen ihren Willen) zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen - und führte in diesem Fall auch dazu. Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 798/20

Ebenfalls um eine außerordentliche Kündigung ging es in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin v. 5.5.2021 - 55 BV 2053/21). Das Gericht hatte hier entschieden, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten als "Ming-Vase", unterstrichen durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein kann.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines Lehrers wegen Tätowierungen, wie sie in rechtsradikalen Kreisen verwendet werden, für wirksam erachtet (LAG Berlin-Brandenburg v. 11.5.2021 - 8 Sa 1655/20).

Zuletzt hat das LAG Hessen über die außerordentliche Kündigungen entschieden, welche der AWO Kreisverband Frankfurt a.M. e.V. ggü. seinem damaligen Geschäftsführer Dr. R. erklärt hatte. Dieser hatte als alleiniger Geschäftsführer die Zahlung eines Honorars veranlassen wollen, obwohl er wusste, dass die Honorarforderung nicht berechtigt war. Damit hat er gegen seine Verpflichtung verstoßen, die wirtschaftlichen Interessen des Kreisverbands nicht zu gefährden. Hessisches LAG v. 10.6.2021 - 13 Sa 1605/20

 

 

 

Befristung bei Führungskräften

"Die herausgehobene Position eines Arbeitnehmers im Rahmen der Organisation eines Unternehmens und die sich daraus ergebenden Befugnisse können nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigen" -

so lautet der Leitsatz eines gerade veröffentlichten Urteils des LAG SH (Az. 1 Sa 241 öD/20).

Zu berücksichtigen ist, dass Tarifverträge hier abweichende Regelungen treffen können - die Tarifverträge des AG-VPK ermöglichen beispielsweise die Befristung von bestimmten Verträgen bei Führungskräften.

 

Corona – Testpflicht oder gar Impfpflicht für Mitarbeiter*innen?

In den letzten Wochen haben wir häufiger die Frage gestellt bekommen, ob Mitarbeiter*innen zu einer (Covid-) Impfung oder aber zumindest regelmäßigen Tests verpflichtet werden können. Dazu haben wir jetzt ein kurzes Merkblatt erstellt.

 

Neues aus dem BMAS

Das BMAS hat in den letzten Wochen gleich eine ganze Reihe von Aktivitäten veröffentlicht. Zunächst ist da der Start des "Arbeitswelt-Portals" am 11.05.2021 zu nennen. Dort finden sich Informationen zu den wichtigen Erkenntnissen aus Wissenschaft und Praxis sowie zu aktuellen Entwicklungen und den Trends, die die Arbeitswelt in den nächsten Jahren prägen werden.

Nur einen Tag später, am 12.05.2021, wurde der 6. Armuts- und Reichtumsbericht beschlossen.

Am 18. Mai folgte dann der erste „Arbeitswelt-Bericht“.

Erst gestern hat Hubertus Heil den Startschuss für den Beginn der neuen 3. Periode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) gesetzt.

Es ist davon auszugehen, dass damit noch nicht Schluss ist. Der Wahlkampf hat begonnen und wir gehen davon aus, dass neben den nun veröffentlichten Berichten auch noch einige Gesetzesinitiativen folgen werden. Begonnen hat es ja bereits mit der anstehenden Reform des Befristungsrechts und der angedachten Stärkung der Betriebsräte. Bis zum Jahresende dürften aber noch weitere Vorhaben auf uns zukommen, die nicht nur auf der nationalen Arbeits- und Sozialpolitik beruhen, sondern auch durch die Entwicklungen im Europarecht geprägt sind. Die Nachweis-Richtlinie und die "Whistleblower"-Richtlinie sind nur einige Vorschriften, die nun in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Wir werden dazu berichten, wenn es konkrete Auswirkungen auf das Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe gibt.

MdC

 

 

 

 

Der Fachliteraturtipp: Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis

Unser aktueller (Fach-) Literaturtipp:

Handbuch „Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis“, hrsg. v. Jürgen vom Stein, Isabel Rothe, Rainer Schlegel. 2. Aufl. C.H. Beck-Verlag 2021 (ISBN 978-3-406-75456-2).

Knapp 1,4 kg und über 700 Seiten umfasst das aktuell in der zweiten Auflage erschienene und für 99 € erhältliche Handbuch „Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis“ aus dem C.H. Beck-Verlag.

Das Handbuch widmet sich nach Angaben des Verlags allen Möglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien im Umgang mit der Gesunderhaltung der Mitarbeiter, angefangen von den arbeitsrechtlich gebotenen Maßnahmen zum vorbeugenden Gesundheitsschutz über die Gestaltung der Wiedereingliederung nach einer Erkrankung bis hin zur Aufhebung oder Kündigung des Arbeitsvertrages wegen Krankheit.

Die Neuauflage berücksichtigt dabei die vielfältigen rechtlichen Änderungen insbesondere zum Gesundheitsschutz und bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur. Arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen zur Pandemiebewältigung wurden zusätzlich aus aktuellem Anlass ergänzt.

Dem Anspruch, als Praxishandbuch und -ratgeber alle Themenfelder aus dem Bereich des Gesundheitsmanagements und der Krankheit im Arbeitsverhältnis praxisgerecht aufzubereiten und darzustellen, wird das Handbuch in jeder Hinsicht gerecht. Dies gelingt den Herausgebern insbesondere durch eine übersichtliche Struktur und Gliederung der fünf Kapitel sowie durch die insgesamt 50 Autoren aus unterschiedlichen Fachdisziplinen.

Die Gliederung folgt dabei dem Zeitablauf des Arbeitsverhältnisses. Im ersten Kapitel geht es um Gesundheitsaspekte bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen. Angefangen von der Stellenausschreibung und dem Fragerecht bei Vorstellungsgesprächen über Mitbestimmungsrechte bis hin zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen in der Pandemie. Im zweiten Kapitel werden die institutionellen Grundlagen und die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erörtert. Die rechtlichen Grundlagen werden dabei praktikerfreundlich heruntergebrochen und ohne überflüssigen theoretischen Ballast vermittelt. Das dritte Kapitel widmet sich der Gestaltung von Arbeit und Gesundheit. Besonders relevant für die Praxis sind dabei die Unterkapitel zur Gefährdungsbeurteilung sowie zum betrieblichen Eingliederungsmanagment. Im vierten Kapitel geht es um den rechtlichen Kontext der Erkrankung von Beschäftigten. Dabei werden nicht nur Fragen der Arbeitsunfähigkeit behandelt, sondern auch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche. Auch hier sind, wie auch in allen anderen Kapiteln, etwaige Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte aufgeführt. Im letzten, fünften Kapitel geht es um die krankheitsbedingte Kündigung. Neben allen Variationen der krankheitsbedingten Kündigung werden auch spezielle Fragestellungen abgehandelt, wie z.B. zum Kündigungsschutzprozess oder zu etwaigen Aufhebungsverträgen.

Die Rechtsprechung ist auf dem jeweils aktuellen Stand berücksichtigt, ohne dabei jedoch auszuufern. Fragen zur aktuellen Pandemiesituation sind an allen relevanten Stellen berücksichtigt, sei es bei der Entgeltfortzahlung, den Schutzpflichten des Arbeitgebers, Hygienekonzepten etc.

Eine Vielzahl von Formulierungshilfen und Checklisten rundet das Handbuch ab. Der Preis des Handbuches von 99 € ist gerechtfertigt und dürfte sich bereits beim zweiten Nachschlagen gerechnet haben.

Aus unserer Sicht kann das Handbuch jeder Mitgliedseinrichtung als ausgesprochen empfehlenswertes Nachschlagewerk für die tägliche Praxis der Personalarbeit wärmstens empfohlen werden.

Michael du Carrois

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Arbeitgeberverband privater Träger
der K
inder- und Jugendhilfe e.V.

Nikolaiwall 3

27283 Verden

Tel 04231 - 95 18 412

Mail: info@ag-vpk.de

Internet: www.ag-vpk.de

 

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