Wer seiner Arbeitgeberin eine aus dem Internet ausgedruckte ärztliche „Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit“ vorlegt, ohne dass eine Untersuchung durch die bescheinigende Ärztin erfolgt ist, riskiert die Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck (5 Ca 189/22) am 13.04.2022 entschieden.
Rechtsprechung
Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine nur eingescannte Unterschrift nicht aus (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21).
Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitssektor, die sich nicht impfen lassen möchten, darf der Arbeitgeber freistellen. So entschied es als erstes Arbeitsgericht das ArbG Gießen (Urt. v. 12.04.2022, Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22).Die Kommentierung folgt nach Ostern
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Das FG Niedersachsen hat einer Einrichtung, die nach AVR zahlt, Recht gegeben, die SNF-Zuschläge für Bereitschaftsdienste auf den "normalen" Lohn gezahlt hat und nicht die faktorisierte Vergütung für Bereitschaftsdienste. Das Finanzamt hatte die Steuerfreiheit angezweifelt und nur auf die Bereitschaftsdienstvergütung steuerfreie Zuschläge berechnet.
Im Leitsatz des Urteils vom 15.12.2021 (14 K 268/18) heißt es dazu:
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1. Ist ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten, ist die gesamte Dauer des abgeleisteten Bereitschaftsdienstes als tatsächlich geleistete Arbeit im Sinne des § 3b Abs. 1 EStG zu werten, selbst wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird.
2. Der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 S. 1 EStG bemisst sich in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten - auf eine Stunde umgerechneten - Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt.Zu beachten ist, dass sich diese Entscheidung NICHT auf Tarifverträge unseres Verbandes bezieht, sondern auf AVR eines anderen Verbandes.
18.03.2022 MdC
Ein Aufhebungsvertrag kann nach Auffassung des BAG (Urteil vom 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21) unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein.
Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.
Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalbetrieb ein "2G-Modell" durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen - so das Urteil v. 03.02.2022, Az. 17 Ca 11178/21 des ArbG Berlin.
Der Arbeitgeber kann nach Auffassung des Gerichts als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liegt keine Maßregelung vor.
Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstößt nach Auffassung des ArbG Berlin auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die (tägliche) Vorlage eines negativen Corona-Test würde die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen. Vor allem bestünde nach Auffassung des Gerichts wegen der strengeren Quarantäneregelungen für nicht geimpfte Personen ein höheres Risiko für einen Arbeitsausfall. Die Arbeitnehmerin könne daher auch nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ein Schutzkonzept umsetzen muss, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache. Neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen sei auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen.
In dieser interessanten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin sind eine Reihe von Argumenten zu finden, die auch für Jugendhilfeeinrichtungen Geltung beanspruchen könnten.
Wie schwierig manchmal die Eingruppierung sein kann, zeigt eine Entscheidung des LAG Hessen (7 Sa 1252/20)7 Sa 1252/20) vom 2.8.2021, in der es um die Eingruppierung eines (Schul-) Hausmeisters ging.
Der bislang in die EG (Entgeltgruppe) 5 des TVöD-VKA eingruppierte Hausmeister klagte erfolgreich seine Eingruppierung in die EG 7 ein, da zu seinen Aufgaben u.a. auch die Konfiguration der Schließ- und Brandmeldeanlagen gehört, was als Heraushebungsmerkmal im TVöD-VKA eine höhere Eingruppierung rechtfertige.
Die Entscheidung ist gleich aus mehreren Gründen lesenswert. Das Gericht fasst in der Entscheidung an mehreren Stellen die Rechtsprechung zur Tarifauslegung zusammen und geht dezidiert auf typische Begrifflichkeiten des Tarifwerkes ein (z.B. "Heraushebungsmerkmale", "Arbeitsvorgänge" etc.). Da zudem der Entscheidungsaufbau auch mit seinen Ausführungen zur Auslegung im Wortsinne und zur sog. "systematischen Auslegung" überzeugt, kann das Urteil als Wochenendlektüre empfohlen werden.
Praktische Relevanz dürfte die Entscheidung im Übrigen auch für viele Jugendhilfeeinrichtungen haben, da die Bewertung von Hausmeistertätigkeiten erfahrungsgemäß stark schwankt.
11.02.2022
MdC
Altersgrenze für Geschäftsführer auch arbeitsrechtlich zulässig!
Altersgrenze für Geschäftsführer auch arbeitsrechtlich zulässig!
Altersgrenzen spielen im Rahmen von Diskriminierungsgrundsätzen und dem AGG in der Praxis eine große Rolle. Gerade als altgedienter Geschäftsführer kommt es nicht selten vor, dass einem die Arbeit besonders viel Spaß macht, weil einem Vieles gut „von der Hand gelingt“. Bitter wird es, wenn es einen Gesellschafterbeschluss gibt, welcher regelt, dass Geschäftsführer nur bis zur Vollendung eines bestimmten Alters Geschäftsführer sein dürfen; die sog. Altersgrenze.
Zum Sachverhalt
Diesen Fall hatte das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden. Zentrale Frage war, ist es eine Altersdiskriminierung, wenn ein Gesellschafterbeschluss eine Altersgrenze (hier: Vollendung des 70. Lebensjahres) vorsieht?
Rechtliche Würdigung
Neben den gesellschaftsrechtlichen Aspekten, hatten sich die Gerichtsinstanzen bis zum OLG auch mit der arbeitsrechtlichen Fragestellung: „Verstößt dieser Gesellschafterbeschluss gegen das AGG?“, befasst.
Die Richter verdeutlichten, dass hier eine Ungleichbehandlung wegen der Altersregelung vorliege. Damit sei auch der Anwendungsbereich des AGG eröffnet. Allerdings liege kein ungerechtfertigter Verstoß vor. Zentrale Norm hierbei sei § 10 Abs. 2 Nr. 5 AGG. Hiernach ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung vorsieht, immer dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat in die Rente zu gehen. Dies sei hier der Fall.
Der Beschluss sieht Beendigung der Geschäftsführer-Funktion erst mit der Vollendung des siebzigsten Lebensalters vor. Diese Altersgrenze fällt in den Zeitraum, der Regelaltersrente und damit in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Nr. 5 AGG. Infolgedessen ist die Altersgrenze zulässig.
Tipps für die Praxis:
Arbeitsverträge mit Bezugnahme auf Tarifverträge mit entsprechenden Regelungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, ohne Kündigung, sind vorteilhaft. Beinhalten Arbeitsverträge Regelungen zur Altersgrenze, sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die Beendigung dann erfolgt, wenn die Rente möglich wäre.
23.02.2026 Onur Kodas
Kontakt
Arbeitgeberverband privater Träger
der Kinder- und Jugendhilfe e.V.
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27283 Verden
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