Rechtsprechung

Betrieblicher Gesundheitsschutz

Mit Beschluss vom 19.11.2019 hat das BAG entschieden, dass einer Einigungsstelle im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht gleichzeitig der Regelungsauftrag zur Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)  und zur Regelung erforderlicher Schutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG) sowie deren Wirksamkeitskontrolle (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG) übertragen werden kann.
 
Entgegen der Rechtsauffassung des LAG Schleswig-Holstein ist allerdings  nicht davon auszugehen, dass das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG allein aus systematischen Gründen keine Maßnahmen erfasst, die – wie Besetzungsregeln – ggf. die Personaleinsatzplanung des Arbeitgebers und damit eine Angelegenheit iSd. § 92 BetrVG berühren. Nach Auffassung des BAG verkennt dies, dass das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Personalplanung nach § 92 BetrVG einerseits und sein Mitbestimmungsrecht beim Arbeits- und Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG andererseits unterschiedliche Angelegenheiten betreffen.
 
Das Thema berührt den Gesundheitsschutz. Daher könnte hier eine Hintertür für die Mitbestimmung sein, da Betriebsräte anosnsten keinen Einfluss auf die Personalstärke haben - so das Fazit der LTO.
 
MdC

Hinweispflichten des Arbeitgebers - und die mögliche Haftung

Eine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen, trifft den Arbeitgeber nicht. Sofern er jedoch Auskünfte erteilt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Ansonsten haftet der Arbeitgeber nämlich für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.
So entschied das BAG mit Urteil vom 18.02.2020 in einem Fall, in dem es um eine Infoveranstaltung eines Arbeitgebers zur betrieblichen Altersorsorge ging.
 
MdC

Ausschlussfristen im kirchlichen Arbeitsrecht

Auch kirchliche Arbeitsrechtsregelungen unterliegen keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie vollständig in Bezug genommen worden sind. Sehen kirchliche Arbeitsrechtsregelungen eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen vor, ist dies als wesentliche Vertragsbedingung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG schriftlich niederzulegen. Der pauschale Verweis auf die Geltung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen reicht hierfür nicht aus.
Das BAG hat in diesem Urteil noch einmal herausgestellt, dass kirchliche Regelungen ähnlich zu behandeln sind wie Tarifverträge.
 
MdC

Zur Steuerfreiheit von Pflegegeldern

Der BFH hat sich mit Urteil vom 10.12.2019 (Az VIII S 12/19) wieder einmal mit dem Thema Steuerfreiheit von Pflegegeldern beschäftigt.

Die Klägerin hatte im Streitjahr 2016 in ihren Haushalt ein minderjähriges Pflegekind in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII  aufgenommen. Die Betreuung des Pflegekindes beruhte dabei auf einem Zusammenarbeitsvertrag mit der T-GmbH, einem kommerziellen privaten Träger der freien Jugendhilfe (nachfolgend nur noch: GmbH) mit der Klägerin, der zum 16.12.2014 begann und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen war. Zusätzlich wurde eine Übernahme- und Honorarvereinbarung geschlossen, in der ein monatliches Honorar und Aufwendungsersatz für Sachkosten aufgrund der Unterbringung und Betreuung vereinbart war. Für die Betreuung, Unterbringung und Fortbildung erhielt die Klägerin von der GmbH monatliche Zahlungen in Form eines Honorars, einer Versorgungspauschale sowie eines an das Pflegekind direkt auszuzahlenden monatlichen Taschen- und Bekleidungsgeldes.

Das Finanzgericht (FG) ermittelte, dass der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt S, der GmbH für den Zeitraum Januar bis April des Streitjahres ein tägliches Entgelt in Höhe von 205,76 EUR und für den Zeitraum von Mai bis Dezember des Streitjahres in Höhe von 216,43 EUR zahlte. Hinzu kam das an das Pflegekind weiterzuleitende Taschen- und Bekleidungsgeld. Die ausgezahlten Beträge beruhten auf einer Entgeltbewilligung des Jugendamtes, wurden aber abgesehen vom monatlichen Taschen- und Bekleidungsgeld nicht in der bewilligten Höhe von der GmbH an die Klägerin ausgezahlt. Zudem stellte das FG fest, dass eine Kontrolle der Mittelverwendung bei der GmbH durch das zuständige Jugendamt der Stadt S nicht stattfinde. Eine Kontrolle der Verwendung der von der GmbH an die Klägerin ausgezahlten Beträge finde nur für das an das Pflegekind weiterzuleitende Taschen- und Bekleidungsgeld statt.

Das FG qualifizierte den erklärten Gewinn als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dem folgte der BFH nicht.

Die von den Jugendämtern an Pflegeeltern --wie im Streitfall-- geleisteten Erziehungsgelder hat der BFH  grundsätzlich als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei beurteilt, da mit der Zahlung der Pflegegelder keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt sei.  Diesen steuerfreien Leistungen hat der BFH auch im Bereich des Bezugs von Pflegegeldern als steuerpflichtige Einnahmen aber Zahlungen an Personen gegenübergestellt , die Kinder des Erwerbs wegen in ihren Haushalt aufgenommen haben - was erst angenommen wird, wenn von der Pflegeperson mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen werden.

Auf dieser Grundlage konnte allein aus dem vom FG festgestellten Umstand, dass die GmbH von der Stadt S Entgelte nach Tagessätzen erhalten und der Klägerin, die nur ein Pflegekind betreute, ein pauschales Honorar samt einer Aufwandsentschädigung für Sachaufwendungen gezahlt hat, nicht auf eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit der Klägerin geschlossen werden.

16.02.2020 MdC

Anm.: Der Senat führte allerdings auch aus, dass öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen sind. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, sind danach nicht steuerfrei. Auf dieser Grundlage hat der BFH Pflegesatzzahlungen, die für die Unterbringung von Kindern in Einrichtungen i.S. des § 34 SGB VIII gezahlt werden, nicht als steuerfreie Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG beurteilt. Die Unterscheidung zwischen Leistungen nach § 33 / § 34 SGB VIII wird im Steuerrecht allerdings nicht nach sozialrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Wir empfehlen hier allerdings immer die Konsultation eines Steuerberaters.

Ruhepausen während der Bereitschaftszeit

Ein überaus wichtiges und bedeutsames Verfahren ist derzeit am EuGH (AZ C 107/19) anhängig. Die dem EuGH vorgelegte Fragestellung bezieht sich auf Ruhepausen während des Bereitschaftsdienstes:

"Ist die Dauer einer Pause, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für den Fall eines plötzlichen Einsatzes innerhalb von 2 Minuten zur Verfügung stehen muss, als „Arbeitszeit“ ... anzusehen?"

Der Generalanwalt des EuGH kommt in seinem Schlussantrag zu dem Ergebnis, dass die Pause in diesem Fall als Arbeitszeit anzusehen ist. Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH die Frage beantworten wird, da dies auch erhebliche Auswirkungen für die Bereitschaftsdienstgestaltung in der Jugendhilfe haben könnte.

Wir werden berichten sobald das Urteil vorliegt.

14.02.20 MdC

Sozialversicherungspflicht einer sozialpäd. Familienhelferin

Das LSG Schleswig-Holstein hat sich in einer Entscheidung vom 21.11.2019 (Az L 5 BA 25/19) L 5 BA 25/19) mit der Sozialversicherungspflicht einer sozialpäd. Familienhelferin beschäftigt.

Dass die Einordnung insbesondere in der Kinder- und Jugendhilfe nicht einfach ist, das belegen zahlreiche unterschiedliche Entscheidungen der Sozialgerichte. Im o.a. Urteil werden die Voraussetzungen und Entscheidungsgründe noch einmal gut zusammengefasst, ebenso die bisherige Rechtsprechung. Im hier entschiedenen Fall wurden die Familienhelfer als sozialversicherungspflichtig eingestuft.

MdC 14.02.2020

Keine Steuerfreiheit für Tagespflege

Das FG Münster hatte sich mir der Frage zur (möglichen) Einkommensteuerfreiheit in der Kindertagespflege auseinanderzusetzen. Mit Entscheidung vom 10.10.2019 lehnt das FG Münster die Steuerfreiheit ab, denn "...anders als bei einer Aufnahme eines Pflegekindes in den Haushalt der Pflegeeltern mit dem Ziel, das Kind wie ein leibliches Kind zu betreuen, dient die Tagespflege neben der Betreuung der Kinder auch maßgeblich dazu, durch gemeinsame Bildung und Erziehung aller Kinder einen Beitrag zu mehr Chancengleichheit der betreuten Kinder, unabhängig von Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft und zum Ausgleich individueller und sozialer Benachteiligungen zu leisten (vgl. § 13 Ab. 4 Kibiz NRW)."

 

MdC 3.2.2020

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