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Corona-Arbeitsrecht: Pandemiebedingte Kündigung?

Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung im Zuge der Corona-Pandemie hat sich das  LAG Hessen (Beschluss v. 14.01.2021, Az.: 10 Ta 357/20) beschäftigt. Das LAG verlangte hier einen konkreten Vortrag für den Einzelfall, einer pauschalen "Pandemie-Begründung" erteile das Gericht eine Absage:

"Macht der Arbeitgeber geltend, die Möglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers sei durch die Corona-Pandemie unmöglich geworden, so bedarf es hierzu eines konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Vortrags (...). Die allseits bekannten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie ...ersetzen keinen konkreten Parteivortrag in Bezug auf das konkrete Arbeitsverhältnis".

Anders gelagert war ein aktueller Fall vor dem ArbG Köln.

Der Arbeitnehmer befand sich in diesem Verfahren auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts als Kontaktperson einer positiv getesteten Person in  häuslicher Quarantäne. Darüber  informierte der Arbeitnehmer selbstverständlich auch seinen Arbeitgeber, einen Kleinbetrieb. Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäneanordnung und kündigte das Arbeitsverhältnis, nachdem die schriftliche (und vom Arbeitnehmer auch angeforderte!) Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag. Das ArbG Köln gab hier der Kündigungsschutzklage statt. Obwohl das KSchG in diesem Verfahren keine Anwendung fand, sah das  Gericht die Kündigung jedoch als sitten- und treuwidrig an. Der Arbeitnehmer hatte sich hier lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Hinzu kam in diesem Fall noch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanordnung wieder im Betrieb zu erscheinen.

 

 

Rechtsanspruch auf ein BEM ?

Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf ein BEM - so urteilte das LAG Hamm am 13.11.2014 (AZ: 15 Sa 979/14). In einem aktuellen Verfahren  (Urt. v. 08.10.2020 – 5 Sa 117/20) vertrat das LAG Nürnbergdie dagegen nun die Auffassung, dass ein ausdrücklicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Lediglich den Mitarbeitervertretungen sei  in § 167 Abs. 2 Satz 6 SGB IX ein durchsetzbares Initiativrecht ausdrücklich zugebilligt worden.

Entscheiden wird nun das BAG. Unter dem AZ 9 AZR 571/20 ist das Verfahren aus Nürnberg dort anhängig.

Dass das BEM insbesondere im Kündigungsschutzverfahren eine besondere Bedeutung hat, das zeigen bereits  die vielen Besprechungen auf unserer Homepage. Die jetzt vom BAG zu entscheidende Frage ist jedoch für Arbeitgeber noch vor einem ganz anderen Hintergrund von Bedeutung. Besteht ein Individualanspruch auf ein BEM, könnte die Verletzung dieses Anspruchs  zu Schadensersatzansprüchen führen.

Wir werden über das Ergebnis daher ausführlich berichten.

 

 

Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft

Es ist gefühlt erst ein paar Tage her, dass die Corona-ArbSchVO geändert wurde - und schon wird sie erneut überarbeitet.

Neu ist die Ausweitung der Testpflicht, bzw. richtigerweise des Testangebotes, geänderte Regelungen zur Aufbewahrungspflicht der Nachweise über die Testbeschaffung und eine Erweiterung der Homeoffice-Regelungen. Arbeitnehmer sollen zukünftig das Homeofficeangebot annehmen müssen, sofern dem keine Gründe entgegenstehen. Welche Gründe das sein könnten offenbart die Homepage des BMAS. Dazu zählen bspw. Störungen durch Familienmitglieder oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Insgesamt lassen die geplanten Neuregelungen wieder einen enormen Interpretationsspielraum - der in Anbetracht der Kurzlebigkeit der Corona-ArbSchVO wohl kaum zu einer ausgiebigen Rechtsprechung führen wird.

Die Kollegen der Kanzlei Loschelder haben sich wieder die Mühe gemacht, die Neuregelungen in einem kleinen Leitfaden zusammenzustellen.

Die Verordnung trat gestern, am 23.04.2021, in Kraft.

 

Ergänzung vom 28.04.2021

Der Bremer Senat hat gestern eine echte Testpflicht beschlossen. Man darf gespannt sein, ob die Regelung Bestand haben wird und ob andere Länder folgen

 

Krankheitsbedingte Kündigung - häufige Kurzerkrankungen - betriebliches Eingliederungsmanagement

Wie überaus wichtig ein BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) ist, das haben wir bereits in vielen Beiträgen geschrieben - zuletzt im Februar 2021.

Die Bedeutung des BEM wurde auch in einem aktuellen Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Az 6 Sa 124/206 Sa 124/20) wieder herausgestellt. In dem Verfahren ging es um die Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen. Es lagen im Grunde genommen alle Voraussetzungen für eine Kündigung vor, der Arbeitgeber hat lediglich kein BEM durchgeführt. Interessant ist die Entscheidung aber auch deshalb, weil hier sogar ein Bescheid des Integrationsamtes mit negativer Prognose vorlag, dass auch ein bEM kein positives Ergebnis hätte bringen können.

 

Arbeitnehmerstatus und Rechtsmissbrauch

Das LAG Baden-Württemberg hat sich in einem interessanten Verfahren (Urt. v. 25.03.2021 - 17 Sa 45/20) mit einer Fallkosnstellation beschäftigt, in der strittig war, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat oder aber nur ein Dienstvertrag geschlossen wurde.

Im hier entschiedenen Fall stellte sich dann im arbeitsgerichtlichen Verfahren heraus, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Neben der Möglichkeit der Anfechtung nach § 123 BGB steht dem Arbeitgeber nach Auffassung des LAG auch ein Rechtsmissbrauchseinwand gegen den den Arbeitnehmerstatus geltend machenden Arbeitnehmer nach § 242 BGB zur Seite, wenn dieser eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat (bspw. durch das Versprechen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht geltend zu machen), auf die sich der in Anspruch genommene Arbeitgeber verlassen durfte und verlassen hat.

 

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Nikolaiwall 3

27283 Verden

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Mail: info@ag-vpk.de

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