Das SodEG wurde bis zum zum 31.03.2021 verlängert und zudem in einigen Punkten geändert. Zunächst wurde der Anwendungsbereich konkretisiert. Zuschussberechtigt ist danach nur, wer von Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes tatsächlich beeinträchtigt ist. Die Berechnung des Zuschusses wird zukünftig so ausgestaltet, dass in der Regel Monate mit pandemiebedingten Mindereinnahmen nicht berücksichtigt werden.Zuletzt werden die bisherigen Zuschüsse in einem separaten Erstattungsverfahren abgerechnet.
MdC