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Überstundenzuschläge im TVöD nicht für Teilzeitbeschäftigte?

Das LAG Nürnberg hat sich mit geplanten und ungeplanten Überstunden beschäftigt und ist zu einem etwas verwirrenden Ergebnis gekommen:

  1. Bei den sog. ungeplanten Überstunden i. S. d. 1. Alternative des § 7 Abs. 8 c TVöD-K ist auf die fehlende Möglichkeit eines Freizeitausgleichs während des Schichtplanturnus abzustellen. Mit den Überstundenzuschlägen soll belohnt werden, dass der Arbeitnehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeitet. Ungeplante Überstunden fallen dann an, wenn ungeplante Arbeitsstunden zusätzlich in einem Umfang anfallen, die zu einer Überschreitung der individuellen Sollarbeitszeit führen.
     
  2. Bei den sog. geplanten Überstunden i. S. d. 2. Alternative des § 7 Abs. 8 c TVöD-K sind Überstundenzuschläge erst bei Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit i. S. d. § 6 Abs. 1 TVöD-K (Vollzeit) zu zahlen. Die unterschiedliche Behandlung der Teilzeitkräfte ist nach der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen Zweckbestimmung der Leistung, die auch mit höherem Recht vereinbart ist, sachlich gerechtfertigt.

Man darf gespannt sein, wie das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung sieht. Die Revision wurde beim BAG am 04.07.2019 unter dem Aktenzeichen: 6 AZR 253/19 eingelegt.

 

MdC 25.07.2019

Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf für bessere Löhne in der Pflege

Der Bereich der Pflege und die Kinder- und Jugendhilfe ähneln sich in vielen Punkten. Das System der prospektiven Entgelte ist ähnlich, der Fachkräftemangel ist in beiden Bereichen sehr hoch und auch die Trägerstrukturen mit der Mischung aus privat-gewerblichen Anbietern und kirchlichen Einrichtungen weisen große Parallelen auf. Von daher lohnt es sich, die aktuellen Entwicklungen auch im Bereich der Pflege zu beobachten.

Hier gibt es nun Neuigkeiten. Das Bundeskabinett hat am 19.06.2019 den Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) beschlossen und es ist vorgesehen, dass das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege bis Ende des Jahres in Kraft tritt.

Eine wesentliche Zielsetzung ist die Schaffung eines fairen Wettbewerbs in der Pflege, der nicht zulasten der Pflegebedürftigen geht und auch nicht auf dem Rücken derer ausgetragen wird, die in der Pflege arbeiten.

Der Gesetzesentwurf sieht hier 2 mögliche Wege vor: Branchenweit erstreckte Tarifverträge oder höhere Pflegemindestlöhne durch Rechtsverordnungen, die auf Empfehlungen der Pflegekommission fußen.

Für die Durchsetzung spürbarer Verbesserungen wäre die Erstreckung tarifbasierter Arbeitsbedingungen auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (§ 7a AEntG), also eine Tarifvertragslösung, nach Auffassung des BMAS die beste Variante.  Auf Grund des hohen Anteils kirchlicher Träger, die überwiegend keine Tarifverträge schließen, sondern im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes bislang ihre eigenen Wege gehen dürfen, sieht der aktuelle Gesetzesentwurf hier ein neues Verfahren im Rahmen des AEntG (Arbeitsnehmerentsendegesetz) vor. Das Verfahren nach dem AEntG wird dazu unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und der großen Bedeutung der Religionsgesellschaften in der Pflegebranche angepasst. Das Ziel ist, dass es künftig Mindestlöhne differenziert nach Hilfs- und Fachkräften gibt und die Ost-/ West-Unterschiede beendet werden.

Sofern sich hier keine Einigung erzielen lässt, wird es vermutlich zu einer Lösung über den Weg entsprechender Rechtsverordnungen kommen.

Dass eine tarifvertragliche Lösung bevorzugt wird, zeigt sich auch in der aktuellen Debatte über die Stärkung der Tarifautonomie. Hier hatte sich der Bundesrat bereits mit einer am 07.06.2019 gefassten Entschließung (BR.-Drs. 212/19) für eine Stärkung der Tarifautonomie eingesetzt und zum Ausdruck gebracht, dass Tarifverträge die Basis der sozialen Marktwirtschaft sind.

 Die weitere Entwicklung ist in diesem Bereich zu beobachten, da ein solches Modell auch für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe relevant werden könnte.

 

 

Noch einmal: Aufzeichnungspflicht von Arbeitsstunden

Zur Aufzeichnungspflicht von Arbeitsstunden hatten wir hier erst vor ein paar Tagen berichtet. Nun hat auch die Fachgruppe Arbeitsrecht der Neuen Richtervereinigung (NRV) zu den aktuellen Auswirkungen der Entscheidung des EuGH zu Arbeitszeitaufzeichnungen Stellungnahme.

Unter anderem stellte sich die Frage, ob schon jetzt vor einem Tätigwerden des Gesetzgebers Betriebsräte oder Arbeitnehmer sich auf eine Pflicht des Arbeitgebers berufen könnten, ein System der Arbeitszeitaufzeichnung einzuführen. Nach Auffassung der Richtervereinigung spreche dafür, dass hinsichtlich des Urlaubsrechts wegen der Verankerung in Art 31 Abs. 2 GRCh eine solche horizontale Wirkung zwischen Privatpersonen angenommen werde. Die hier relevanten Arbeitsschutzbestimmungen seien im gleichen Grundrecht angesiedelt. Daher habe auch der Generalanwalt angenommen, dass eine solche horizontale Wirkung bestehe.

Des Weiteren wies die Richtervereinigung darauf hin, dass der EuGH die Aufgabenstellung der zuständigen Kontrollbehörden noch einmal betont hat. Die tatsächliche Kontrolldichte liege aber nach Auskunft der Bundesregierung nur zwischen 0,5% und 3,4% jährlich. Eine effektive Behördentätigkeit werde man hierin nicht erblicken können.

Es wird aus unserer Sicht voraussichtlich zu einer Stärkung der Kontrollbehörden in den Bundesländern kommen (meist sind dies die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz etc.).

Konzertierte Aktion Pflege

Die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte sollen sich nun nach einer Mitteilung des BMAS schnell und spürbar verbessern. Das ist Ziel der Konzertierten Aktion Pflege, die unter der Leitung von Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey, Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn jetzt ihre Ergebnisse vorgelegt hat. Danach soll bundesweit nach Tarif bezahlt, ein am Bedarf orientierter Personalschlüssel eingeführt, die Anwerbung ausländischer Pflegekräfte beschleunigt und die Zahl der Auszubildenden und Ausbildungseinrichtungen gesteigert werden.

Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten

Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Eine Beschäftigungsgarantie ergibt sich daraus allerdings nicht, da der Arbeitgeber durchaus eine unternehmerische Entscheidung treffen kann, welche den bisherigen Arbeitsplatz wegfallen lässt. Der Beschäftigungsanspruch ist dann erst wieder hinsichtlich möglicher Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Kontakt

Arbeitgeberverband privater Träger
der K
inder- und Jugendhilfe e.V.

Nikolaiwall 3

27283 Verden

Tel 04231 - 95 18 412

Mail: info@ag-vpk.de

Internet: www.ag-vpk.de

 

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