Ein überaus wichtiges und bedeutsames Verfahren ist derzeit am EuGH (AZ C 107/19) anhängig. Die dem EuGH vorgelegte Fragestellung bezieht sich auf Ruhepausen während des Bereitschaftsdienstes:
"Ist die Dauer einer Pause, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für den Fall eines plötzlichen Einsatzes innerhalb von 2 Minuten zur Verfügung stehen muss, als „Arbeitszeit“ ... anzusehen?"
Der Generalanwalt des EuGH kommt in seinem Schlussantrag zu dem Ergebnis, dass die Pause in diesem Fall als Arbeitszeit anzusehen ist. Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH die Frage beantworten wird, da dies auch erhebliche Auswirkungen für die Bereitschaftsdienstgestaltung in der Jugendhilfe haben könnte.
Wir werden berichten sobald das Urteil vorliegt.
14.02.20 MdC