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Der BFH hat sich mit Urteil vom 10.12.2019 (Az VIII S 12/19) wieder einmal mit dem Thema Steuerfreiheit von Pflegegeldern beschäftigt.
Die Klägerin hatte im Streitjahr 2016 in ihren Haushalt ein minderjähriges Pflegekind in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII aufgenommen. Die Betreuung des Pflegekindes beruhte dabei auf einem Zusammenarbeitsvertrag mit der T-GmbH, einem kommerziellen privaten Träger der freien Jugendhilfe (nachfolgend nur noch: GmbH) mit der Klägerin, der zum 16.12.2014 begann und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen war. Zusätzlich wurde eine Übernahme- und Honorarvereinbarung geschlossen, in der ein monatliches Honorar und Aufwendungsersatz für Sachkosten aufgrund der Unterbringung und Betreuung vereinbart war. Für die Betreuung, Unterbringung und Fortbildung erhielt die Klägerin von der GmbH monatliche Zahlungen in Form eines Honorars, einer Versorgungspauschale sowie eines an das Pflegekind direkt auszuzahlenden monatlichen Taschen- und Bekleidungsgeldes.
Das Finanzgericht (FG) ermittelte, dass der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt S, der GmbH für den Zeitraum Januar bis April des Streitjahres ein tägliches Entgelt in Höhe von 205,76 EUR und für den Zeitraum von Mai bis Dezember des Streitjahres in Höhe von 216,43 EUR zahlte. Hinzu kam das an das Pflegekind weiterzuleitende Taschen- und Bekleidungsgeld. Die ausgezahlten Beträge beruhten auf einer Entgeltbewilligung des Jugendamtes, wurden aber abgesehen vom monatlichen Taschen- und Bekleidungsgeld nicht in der bewilligten Höhe von der GmbH an die Klägerin ausgezahlt. Zudem stellte das FG fest, dass eine Kontrolle der Mittelverwendung bei der GmbH durch das zuständige Jugendamt der Stadt S nicht stattfinde. Eine Kontrolle der Verwendung der von der GmbH an die Klägerin ausgezahlten Beträge finde nur für das an das Pflegekind weiterzuleitende Taschen- und Bekleidungsgeld statt.
Das FG qualifizierte den erklärten Gewinn als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dem folgte der BFH nicht.
Die von den Jugendämtern an Pflegeeltern --wie im Streitfall-- geleisteten Erziehungsgelder hat der BFH grundsätzlich als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei beurteilt, da mit der Zahlung der Pflegegelder keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt sei. Diesen steuerfreien Leistungen hat der BFH auch im Bereich des Bezugs von Pflegegeldern als steuerpflichtige Einnahmen aber Zahlungen an Personen gegenübergestellt , die Kinder des Erwerbs wegen in ihren Haushalt aufgenommen haben - was erst angenommen wird, wenn von der Pflegeperson mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen werden.
Auf dieser Grundlage konnte allein aus dem vom FG festgestellten Umstand, dass die GmbH von der Stadt S Entgelte nach Tagessätzen erhalten und der Klägerin, die nur ein Pflegekind betreute, ein pauschales Honorar samt einer Aufwandsentschädigung für Sachaufwendungen gezahlt hat, nicht auf eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit der Klägerin geschlossen werden.
16.02.2020 MdC
Anm.: Der Senat führte allerdings auch aus, dass öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen sind. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, sind danach nicht steuerfrei. Auf dieser Grundlage hat der BFH Pflegesatzzahlungen, die für die Unterbringung von Kindern in Einrichtungen i.S. des § 34 SGB VIII gezahlt werden, nicht als steuerfreie Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG beurteilt. Die Unterscheidung zwischen Leistungen nach § 33 / § 34 SGB VIII wird im Steuerrecht allerdings nicht nach sozialrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Wir empfehlen hier allerdings immer die Konsultation eines Steuerberaters.
Ein überaus wichtiges und bedeutsames Verfahren ist derzeit am EuGH (AZ C 107/19) anhängig. Die dem EuGH vorgelegte Fragestellung bezieht sich auf Ruhepausen während des Bereitschaftsdienstes:
"Ist die Dauer einer Pause, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für den Fall eines plötzlichen Einsatzes innerhalb von 2 Minuten zur Verfügung stehen muss, als „Arbeitszeit“ ... anzusehen?"
Der Generalanwalt des EuGH kommt in seinem Schlussantrag zu dem Ergebnis, dass die Pause in diesem Fall als Arbeitszeit anzusehen ist. Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH die Frage beantworten wird, da dies auch erhebliche Auswirkungen für die Bereitschaftsdienstgestaltung in der Jugendhilfe haben könnte.
Wir werden berichten sobald das Urteil vorliegt.
14.02.20 MdC