Keine neue Lohnfortzahlung bei nahtloser Folgeerkrankung

Keine neue Lohnfortzahlung bei nahtloser Folgeerkrankung

Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 2025 zum Aktenzeichen 5 Sa 154 23 entschieden: Schließen sich zwei Krankheitszeiten unmittelbar aneinander an, entsteht nicht automatisch ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Worum ging es?

Ein Monteur war vom 1. März bis 30. April 2022 beschäftigt. Bereits am zweiten Arbeitstag erlitt er einen Arbeitsunfall. Wegen Knieproblemen war er vom 2. März bis einschließlich 18. April arbeitsunfähig.

Der 18. April war Ostermontag, also ein Feiertag. Am darauffolgenden Dienstag, dem 19. April, erhielt der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diesmal lautete die Diagnose auf Rückenschmerzen. Die neue Krankschreibung lief bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. April.

Der Arbeitgeber zahlte für die Zeit ab dem 19. April kein Gehalt mehr. Der Arbeitnehmer verlangte rund 1.300 Euro Entgeltfortzahlung. Er argumentierte, es habe sich um eine neue Erkrankung gehandelt, die mit der Knieverletzung nichts zu tun gehabt habe.

Die rechtliche Ausgangslage

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Wichtig ist: Diese sechs Wochen gelten pro sogenanntem Verhinderungsfall, also pro zusammenhängender Arbeitsunfähigkeit.

Hier greift der vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Er bedeutet: Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auf, beginnt die Sechs Wochen Frist nicht erneut.

Ein neuer Anspruch entsteht nur dann, wenn die erste Krankheit bereits beendet war und der Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig gewesen ist. Das kann theoretisch sogar nur für einige Stunden der Fall sein. Entscheidend ist, dass tatsächlich wieder Arbeitsfähigkeit bestand.

Warum das Gericht keinen neuen Anspruch sah

Im konkreten Fall endete die erste Krankschreibung am Ostermontag. Die zweite begann direkt am Dienstag. Dazwischen lag kein Arbeitstag. Es gab also keine Phase, in der der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hätte.

Der Kläger behauptete zwar, sein Knie sei am 19. April ausgeheilt gewesen und die Rückenbeschwerden seien erst später am selben Tag durch das Heben einer Kiste entstanden. Das Gericht hielt diesen Vortrag jedoch nicht für ausreichend belegt. Er konnte nicht schlüssig nachweisen, dass er zwischen den beiden Erkrankungen wieder arbeitsfähig war.

Damit ging das Gericht von einem einheitlichen Verhinderungsfall aus. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung waren durch die erste Erkrankung bereits ausgeschöpft. Für die Zeit vom 19. bis 30. April bestand kein weiterer Anspruch. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Eine neue Erstbescheinigung mit einer anderen Diagnose führt nicht automatisch zu einem neuen Sechs Wochen Zeitraum. Entscheidend ist nicht der Diagnoseschlüssel, sondern die tatsächliche Arbeitsfähigkeit dazwischen.

Schließen sich zwei Krankschreibungen direkt aneinander an, etwa über ein Wochenende oder einen Feiertag wie Ostern, spricht vieles für einen einheitlichen Verhinderungsfall. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer darlegen und im Zweifel beweisen, dass er zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war.

Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber sollten bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Krankschreibungen genau prüfen, ob die Entgeltfortzahlung bereits ausgeschöpft ist. Eine sorgfältige Dokumentation der Zeiträume und eine Einzelfallprüfung sind dabei unerlässlich.

 10.04.2026 Sebastian Dittrich

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