Mit Urteil vom 12. 12. 2024 (B 3 KR 3/23 R) machte das BSG klar, dass im Falle einer Entgeltumwandlung, die viele Beschäftigte für die (zusätzliche) Altersvorsorge nutzen, Teile des Bruttoentgelts der Beitragserhebung entzogen werden. Dadurch fallen dann aber auch Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen niedriger aus, so z.B. das Krankengeld. Durch die Entgeltumwandlung sinkt daher das Brutto- wie auch das Nettoentgelt, was im Krankheitsfall zu einem geringeren Bezug des Krankengelds führt.