Zumutbare Arbeit (§ 11 KSchG)

Mit Urteil vom 15.05.2024 (Az. 14 SLa 81/24) hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass eine Arbeit ist nicht zumutbar iSv. § 11 Nr. 2 KSchG ist, wenn der Nettoverdienst nur geringfügig höher als das Arbeitslosengeld I ist, Kosten für die Arbeitswege mit dem Pkw anfallen, zu befürchten ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer seine Expertise bei der anderen Tätigkeit verliert, sowie Probleme bei der Kinderbetreuung bestehen.

 

29.07.24 MdC

 

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