Bezugnahmeklauseln verweisen im Zweifel dynamisch auf den ganzen Tarifvertrag

Das Hessische LAG (Urt. v. 1.3.24, Az. 10 Sa 911/23) musste sich mit einem Arbeitsvertrag beschäftigen, der abgesehen von abweichenden Vergütungsregelungen (außertarifliche Vergütung, Überstundenabgeltungsklausel etc.) auf einen Tarifvertrag Bezug genommen hat und die Formulierung "Sämtliche weiteren Vertragsbestandteile, wie Urlaubsanspruch, Urlaubsgeld, Sonderzahlung etc. richten sich nach den tarifrechtlichen Bestimmungen ....."enthielt.

Das LAG entschied, dass damit auf den gesamten Tarif Bezug genommen worden ist. In den Leitsätzen heißt es:

1. Bei einer Auslegung einer Bezugnahmeklausel ist in der Regel davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien nicht nur auf bestimmte Regelungsgegenstände, sondern auf den gesamten Tarifvertrag verweisen wollten.
2. Auf eine arbeitsvertragliche Klausel, die auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt, findet § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich keine Anwendung. Es kann nämlich nicht je nach Gegenstand des Rechtsstreits von Fall zu Fall anders entschieden werden, ob die Anwendung des Tarifvertrags zu einer für den Arbeitnehmer günstigeren Regelung führt.

 

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