Will ein Arbeitgeber personenbedingt wegen Krankheit kündigen, muss er zuvor ordnungsgemäß ein BEM ("Betriebliches Eingliederungsmanagement") angeboten haben. Das Angebot setzt (auch!) eine zutreffende und umfassende Information über die Datenerhebung und -erfassung voraus. Bei Fehlern des Arbeitgebers ist eine spätere Kündigung unverhältnismäßig. So eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Niedersachsen, 05.09.2022 - 4 Sa 205/22)
BEM nur wirksam mit entsprechender datenschutzrechtlicher Belehrung
Zugriffe: 2974
Kontakt
Arbeitgeberverband privater Träger
der Kinder- und Jugendhilfe e.V.
Michaelkirchstraße 17-18
10179 Berlin
Tel: 030-814513980
Mail: info@ag-vpk.de
Internet: www.ag-vpk.de


