Dass die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst nicht immer ganz einfach ist, das haben wir bereits anhand einiger Beiträge darlegen können. Die Schwierigkeiten werden auch in einem aktuellen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG Beschluss 2 B 39.20 vom 1.12.2020) deutlich. Die Vorinstanz, das OVG Lüneburg, hatte sich mit Ruf- bzw. Bereitschaftsdiensten der Feuerwehr beschäftigt. In diesem Urteil hatte das Gericht festgestellt:
"Der entsprechende Beamte, der während des in Rede stehenden, außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten (OrgL-)Dienstes mit einem Mobiltelefon, einem Funkmeldeempfänger und einem Dienstfahrzeug ausgestattet war, welches zur Gewährleistung der Ladungserhaltung der im Fahrzeug befindlichen Geräte dauerhaft an eine hierzu durch vom Dienstherrn beauftragtes Elektropersonal "freigegebene" häusliche Steckdose anzuschließen war, nicht zu privaten Zwecken genutzt werden durfte und mit dem er sich im Falle der Alarmierung sofort in den Einsatz zu begeben hatte, hat in diesem Zeitraum keine "Rufbereitschaft", sondern "Bereitschaftsdienst" - und damit auszugleichende "Zuvielarbeit" - geleistet."
Der beklagte Arbeitgeber wollte diese Frage nun vom Bundesverwaltungsgericht klären lassen, scheitere jedoch nun auch hier mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Auch eine Vorlage an den EuGH lehnte das BVerwG in diesem Fall ab.
3.3.2021 MdC