Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst

Wird ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (im hier entschiedenen Fall ging es um den TV‑L) innerhalb der angeordneten Rufbereitschaft außerhalb seines Aufenthaltsorts iSd. § 7 Abs. 4 TV‑L tatsächlich zur Arbeit herangezogen, wird diese Zeit der Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden bezahlt (§ 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV‑L).
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 AZR 581/18
 
MdC 29.07.2020

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