Wird ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (im hier entschiedenen Fall ging es um den TV‑L) innerhalb der angeordneten Rufbereitschaft außerhalb seines Aufenthaltsorts iSd. § 7 Abs. 4 TV‑L tatsächlich zur Arbeit herangezogen, wird diese Zeit der Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden bezahlt (§ 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV‑L).
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 AZR 581/18
MdC 29.07.2020