Bei dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts eines Arbeitsverhältnisses, das wegen Erreichens einer tarifvertraglichen Regelaltersgrenze enden würde, steht dem Betriebsrat nach einer Entscheidung des LAG München (3 TaBV 127/19 v. 29.05.2020) ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei demnach quasi wie eine Neueinstellung zu bewerten. Dies würde auch ohne tarifvertragliche Regelung gelten, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass ein Arbietsverhältnis mit Eintritt des Rentenalters endet und eine Fortsetzung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden soll.
29.07.2020 MdC