Mit Beschluss vom 19.11.2019 hat das BAG entschieden, dass einer Einigungsstelle im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht gleichzeitig der Regelungsauftrag zur Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) und zur Regelung erforderlicher Schutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG) sowie deren Wirksamkeitskontrolle (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG) übertragen werden kann.
Entgegen der Rechtsauffassung des LAG Schleswig-Holstein ist allerdings nicht davon auszugehen, dass das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG allein aus systematischen Gründen keine Maßnahmen erfasst, die – wie Besetzungsregeln – ggf. die Personaleinsatzplanung des Arbeitgebers und damit eine Angelegenheit iSd. § 92 BetrVG berühren. Nach Auffassung des BAG verkennt dies, dass das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Personalplanung nach § 92 BetrVG einerseits und sein Mitbestimmungsrecht beim Arbeits- und Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG andererseits unterschiedliche Angelegenheiten betreffen.
Das Thema berührt den Gesundheitsschutz. Daher könnte hier eine Hintertür für die Mitbestimmung sein, da Betriebsräte anosnsten keinen Einfluss auf die Personalstärke haben - so das Fazit der LTO.
MdC