Das FG Münster hatte sich mir der Frage zur (möglichen) Einkommensteuerfreiheit in der Kindertagespflege auseinanderzusetzen. Mit Entscheidung vom 10.10.2019 lehnt das FG Münster die Steuerfreiheit ab, denn "...anders als bei einer Aufnahme eines Pflegekindes in den Haushalt der Pflegeeltern mit dem Ziel, das Kind wie ein leibliches Kind zu betreuen, dient die Tagespflege neben der Betreuung der Kinder auch maßgeblich dazu, durch gemeinsame Bildung und Erziehung aller Kinder einen Beitrag zu mehr Chancengleichheit der betreuten Kinder, unabhängig von Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft und zum Ausgleich individueller und sozialer Benachteiligungen zu leisten (vgl. § 13 Ab. 4 Kibiz NRW)."
MdC 3.2.2020