Eine Sachleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist (erst dann) als Entgelt anzusehen, wenn sich diese neben der Lohnzahlung erbrachte Zuwendung einerseits und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers andererseits aufgrund gegenseitiger rechtlicher Verpflichtungen und Ansprüche in der Weise gegenüberstehen, dass sie sich nach dem Willen der Beteiligten ausgleichen sollen, ohne dass sie gleichwertig sein müssen.
In dem hier vom BGH entschiedenen Fall ging es um die mögliche Nichtabführung von SV-Beiträgen für Pflegekräfte aus Osteuropa, denen der Arbeitgeber Unterkünfte zur Verfügung gestellt hatte.
Anders als in Konstellationen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Barlohn freie Unterkunft gewährt, handelt es sich in dem jüngst vom BGH entsciedenen Fall bei der Bereitstellung der Übernachtungsmöglichkeiten nicht um als Vergütungsbestandteil geleistete Zusatzleistungen der Arbeitgeber, sondern vielmehr um unentgeltliche Leistungen für Zwecke der jeweiligen Arbeitgeber. Diese erfüllen nicht den allgemeinen Wohnbedarf der Pflegekräfte, sondern decken einen durch das jeweilige Beschäftigungsverhältnis hervorgerufenen zusätzlichen besonderen Wohnbedarf ab, weil die unmittelbare Nähe der Pflegekräfte zu der zu pflegenden Person und deren jederzeitige Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit für die Erfüllung der geschuldeten Pflegeleistungen unabdingbar sind.
Möglicherweise treffen soclhe Konstellationen auch für einige familienähnlich tätige Einrichtungen zu.