Ein Arbeitgeber kann trotz Verbandszugehörigkeit und trotz eines für ihn gültigen Verbandstarifvertrags einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag abschließen. Das gilt unabhängig davon, ob die allgemeinen Verbandstarifverträge eine Öffnungsklausel für einen Firmentarifvertrag enthalten. Mit dieser Entscheidung des BAG vom 18.09.2019 wird noch einmal herausgestellt, dass Arbeitgeber auch im Falle der Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband weiterhin Haustarifverträge schließen können. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt des Status quo in dem Sinne, dass eine tarifvertragliche Regelung nicht durch eine andere, für ihn ungünstigere ersetzt wird.
Dass ein Arbeitgeberverband sich auf Grundrechte berufen kann war nie umstritten. In einem interessanten Fall hat das BVerwG allerdings anders entschieden. Hier war es allerdings auch ein Arbeitgeberverband, der mehrheitlich von der öffentlichen Hand getragen war und sich auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit berufen hat. Das Gericht führte dazu aus, dass der Staat die Grundrechte der Bürger zu gewährleisten hat; er kann sich nicht selbst auf sie berufen. Das gilt unabhängig von der Wahl öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsformen für alle staatlich beherrschten Zusammenschlüsse.