Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 23. Mai 2019 – 5 TaBV 9/18 entschieden, ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Betriebsrat von vornherein und ohne dessen entsprechende Aufforderung monatlich die Einsichtnahme in die Lohnlisten zu gewähren.
Eine EInsicht in die Lohnlisten kann ein Betriebsrat zwar verlangen,doch setzt dies voraus, dass er vorher prüft, ob eine solche Einsichtnahme erforderlich ist. Ein willkürliches Einsichtsverlangen verstößt daher gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Betriebsrat nur ein Einsichtsrecht hat, d.h. er hat keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Dokumente erst noch erstellt werden, wenn z.B. die Lohndaten nur elektronisch vorliegen.
09.09.2019 MdC