In gleich mehreren Verfahren hat das OVG Niedersachsen (z.B. Urteil v. 11.03.2020 - 5 LB 49/1811.03.2020 - 5 LB 49/18) mit der Differenzierung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst auseinandergesetzt.
Zurückkommend auf eine Entscheidung des EuGH ("Matzak", EuGH, 21.02.2018, C-518/15) wird zutreffend ausgeführt, dass eine Rufbereitschaft nicht mehr vorliegt, wenn der Mitarbeiter in sehr kurzer Zeit am Einsatzort sein muss. Eine solche Einschränkung ist mit einer Rufbereitschaft nicht mehr zu vereinbaren und es liegt Bereitschaftszeit vor, die auch vergütungsrechtlich anders berücksichtigt wird. Arbeitsschutzrechtlich ist Bereitschaftszeit zudem, anders als Rufbereitschaft, Arbeitszeit.
22.05.2020 MdC