Zur Aufzeichnungspflicht von Arbeitsstunden hatten wir hier erst vor ein paar Tagen berichtet. Nun hat auch die Fachgruppe Arbeitsrecht der Neuen Richtervereinigung (NRV) zu den aktuellen Auswirkungen der Entscheidung des EuGH zu Arbeitszeitaufzeichnungen Stellungnahme.
Unter anderem stellte sich die Frage, ob schon jetzt vor einem Tätigwerden des Gesetzgebers Betriebsräte oder Arbeitnehmer sich auf eine Pflicht des Arbeitgebers berufen könnten, ein System der Arbeitszeitaufzeichnung einzuführen. Nach Auffassung der Richtervereinigung spreche dafür, dass hinsichtlich des Urlaubsrechts wegen der Verankerung in Art 31 Abs. 2 GRCh eine solche horizontale Wirkung zwischen Privatpersonen angenommen werde. Die hier relevanten Arbeitsschutzbestimmungen seien im gleichen Grundrecht angesiedelt. Daher habe auch der Generalanwalt angenommen, dass eine solche horizontale Wirkung bestehe.
Des Weiteren wies die Richtervereinigung darauf hin, dass der EuGH die Aufgabenstellung der zuständigen Kontrollbehörden noch einmal betont hat. Die tatsächliche Kontrolldichte liege aber nach Auskunft der Bundesregierung nur zwischen 0,5% und 3,4% jährlich. Eine effektive Behördentätigkeit werde man hierin nicht erblicken können.
Es wird aus unserer Sicht voraussichtlich zu einer Stärkung der Kontrollbehörden in den Bundesländern kommen (meist sind dies die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz etc.).