Wenn man kündigt, dann muss der Zugang der Kündigungserklärung nachgewiesen werden können. Eine weitgehend sichere Variante ist dazu der Einwurf der Kündigungserklärung in den Hausbriefkasten. Dass selbst das manchmal tückisch werden kann, geht aus einem aktuellen Urteil des BAG hervor. Der Arbeitgeber warf die Kündigung im hier entschiedenen Fall um 13:25 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers ein. Das BAG stellte dazu fest, dass damit noch nicht zwingend auch der Zugang am selben Tag erfolgt sei und verwies an die Vorinstanz zurück:
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Eine gesetzliche Regelung die viele nicht kennen ist § 5 (1) c BUrlG: Sofern ein Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit (Anm.: § 4 BUrlG) in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, hat er nur noch Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Im Umkehrschluss bedeutet diese Regelung aber, dass ein Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch hat, wenn er erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet.
Für den gesetzlichen Mindesturlaub können hier auch keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Was jedoch geht, ist eine Regelung über den Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Hier kann durchaus vereinbart werden, dass dieser Mehrurlaub bspw. anteilig für jeden vollen Beschäftigungsmonat gewährt wird. Trifft man eine solche Regelung nicht, dann gilt für den Mehrurlaub das, was auch für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt. Zum Weiterlesen kann man sich die aktuelle Entscheidung des BAG herunterladen.
24.10.2019
MdC
Anm.: Der Tarifvertrag des AG-VPK enthält dafür gesonderte Regelungen
Das LSG Hessen hat in einer neuen Entscheidung u.a. noch einmal die Bedeutung der Tarifbindung herausgestellt:
"Zahlt eine Einrichtung Gehälter nach Tarifvertrag oder sonstige ortsübliche Arbeitsvergütungen, kann ihr regelmäßig nicht entgegengehalten werden, dass andere Träger geringere Entgelte zahlen und deshalb ihr Aufwand einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entspreche; die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind danach grundsätzlich als wirtschaftlich angemessen zu werten und genügen insoweit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung. Darin liegt mithin ein nachvollziehbarer (plausibler) Aufwand der Einrichtung, unabhängig davon, ob andere Einrichtungen eine günstigere Kostenstruktur aufweisen (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R –, SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, Rn. 19). Zudem kann sogar eine sachlich begründete, angemessen-übertarifliche Vergütung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 – B 3 P 2/12 R –, SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, Rn. 21f.)."
Die Entscheidung betrifft zwar den SGB XII-Bereich, ist aber u.E. direkt auf die Jugendhilfe übertragbar.
Mittlerweile sind in unserem Verband Einrichtungen aus 5 Bundesländern vertreten, so dass wir die Mitgliederversammlung 2020 in Kassel veranstalten wollen. Wir werden versuchen, die Versammlung an unseren Fachtag 2020 anzudocken (siehe Rubrik Fortbildungen).
Geplant ist u.a. auch eine Änderung der Satzung, die den differenzierten Bedürfnissen der einzelnen Länder Rechnung trägt.
Die Gesamtentwicklung sehen wir ausgesprochen positiv. Da zudem einige arbeitsrechtliche Themen (Arbeitszeit, BAV etc.) gut auf der überörtlichen Ebene angesiedelt werden können, wird auch eine dahingehende Erweiterung unserer Aufgaben diskutiert werden.
Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2020 beschlossen. Demnach steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte.
Bitte beachten Sie, dass die Rechgrößen nichts mit den geplanten Sozialversicherungsbeiträgen zu tun haben. Diese stehen noch nicht fest, werden sich aber wohl in 2020 nicht ändern. Gleichwohl kann es bei einer prospektiven Kalkulation Sinn machen, hier einen Aufschlag einzukalkulieren.