Das BAG hat mit Urteil vom 27.02.2020 (2 AZR 498/192 AZR 498/19) entschieden, dass das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme gilt.
Im hier entschiedenen Fall schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der Beginn der Tätigkeit sollte aber erst einige Monate später erfolgen. Die Arbeitnehmerin teilte dem Arbeitgeber dann noch vor dem Tätigkeitsbeginn mit, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt und aufgrund einer chronischen Vorerkrankung „mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot“ attestiert worden sei. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Das BAG urteilte, dass auch in diesem Fall der Kündigungsschutz gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG greift.
22.05.2020 MdC