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Zum Opt-Out im Arbeitszeitrecht

Die ausgleichsfreie Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf über 8 Stunden bzw. auf mehr als 48 Stunden in der Woche ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, insbesondere auf Grundlage eines entsprechenden Tarifvertrages. Daneben bedarf es einer Erklärung des Arbeitnehmers (sog. "Opt-Out-Erklärung"; Anm.: eine solche Erklärung gehört im Übrigen auch zu den Musterarbeitsverträgen, die unsere Mitglieder erhalten können).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nun jüngst mit der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten auseinandersetzen müssen. Das Urteil ist auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage hier nicht von Bedeutung im tarifrechtlichen Sinn, aber von Interesse sind die Ausführungen des Gerichts zum Verhalten des Arbeitgebers im Vorfeld der eingeführten Opt-Out-Regelung.

Der klagende Arbeitnehmer hatte in diesem Fall den Vorwurf erhoben, unter Druck gesetzt worden zu sein. Dies sah das BVerwG anders: 

"Der Umstand, dass die Opt-Out-Regelung im Vergleich zu anderen Modellen (vom Arbeitgeber, Anm. ds. Verf.)  als besonders vorteilhaft dargestellt worden sei, lasse die Freiwilligkeit der Einwilligung nicht entfallen. Soweit in den Informationsveranstaltungen darauf hingewiesen worden sei, dass außerhalb der Opt-Out-Regelung keine 24-Stunden-Schicht möglich sei, Dienstleistungen ggf. von Fremdfirmen in Anspruch genommen werden müssten, Nebentätigkeiten nicht mehr im bisherigen Umfang genehmigt werden könnten, laufbahnrechtliche Auswirkungen und finanzielle Einbußen nicht ausgeschlossen werden könnten und eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen sei, liege darin keine "Drohung mit erheblichen dienstlichen Nachteilen". Das Informieren über unvermeidliche Auswirkungen des Wechsels in die 48-Stunden-Woche sei ebenso zulässig wie das Betonen der Vorteile des 56-Stunden-Modells. Aus der Inaussichtstellung von dann notwendigen organisatorischen Änderungen könne nicht auf ausgeübten Zwang geschlossen werden."

Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.

MdC 15.09.2019

 

Verpflichtung zur stufenweisen Wiedereingliederung

Kurzinfo

Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) kann der Arbeitgeber gemäß einer aktuellen Entscheidung des BAG verpflichtet sein, an einer stufenweisen Wiedereingliederung eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten in das Erwerbsleben dergestalt mitzuwirken, dass er diese(n) entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans beschäftigt.

09.09.2019 MdC

Einsichtsrecht des Betriebsrats in Lohnunterlagen

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit  Beschluss vom 23. Mai 2019 – 5 TaBV 9/18 entschieden, ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Betriebsrat von vornherein und ohne dessen entsprechende Aufforderung monatlich die Einsichtnahme in die Lohnlisten zu gewähren.
Eine EInsicht in die Lohnlisten kann ein Betriebsrat zwar verlangen,doch setzt dies voraus, dass er vorher prüft, ob eine solche Einsichtnahme erforderlich ist. Ein willkürliches Einsichtsverlangen verstößt daher gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
 
Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Betriebsrat nur ein Einsichtsrecht hat, d.h. er hat keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Dokumente erst noch erstellt werden, wenn z.B. die Lohndaten nur elektronisch vorliegen.
 
09.09.2019 MdC

Die Auswirkungen eines Wechsels der Anzahl von Arbeitstagen auf den Urlaubsanspruch

Das BAG hat sich mit den Fragen beschäftigen müssen, inwieweit sich ein unterjähriger Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche auf den Urlaubsanspruch auswirkt und wie sich gewährter Sonderurlaub auf den allgemeinen Urlaubsanspruch auswirkt.

Die Entscheidung soll hier nur in den beiden Leitsätzen wiedergegeben werden:

"1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen.

2. Für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen."

Wer dazu mehr Lesen möchte, findet das BAG-Urteil vom 19.03.2019 (Az 9 AZR 406/17) hier.

09.09.2019 MdC

Mindestlohn in einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft

Das Arbeitsgericht Dortmund hat einen Träger dazu verurteilt, einer innewohnenden Fachkraft in einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft die gesamte Arbeitszeit mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Die Klägerin, die zwischenzeitlich bei einem anderen Träger arbeitet, hat ihre Arbeits- und Bereitschaftszeiten (unter Berücksichtigung von Schulzeiten, Krankenhausbehandlungen und der Tätigkeit einer weiteren Fachleistungskraft in der Einrichtung)  seit 2015 aufgeführt und verlangte nach ihrer (eigenen) Kündigung zum 30.06.2018 den Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits gezahlten Vergütung nach dem Mindestlohngesetz ergibt sowie die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs.

Das Arbeitsgericht Dortmund folgte dem Antrag der Klägerin weitestgehend und verurteilte den Träger zur Zahlung von > 75.000 €.

Lediglich den Abgeltungsanspruch für die geltend gemachten Urlaubstage reduzierte das Gericht, da die Klägerin ihren vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch von 24 Werktagen bedingt durch die geleistete 7-Tage-Woche auf 28 Tage hochgerechnet hatte.

Das Urteil nebst unseren Anmerkungen wird allen Mitgliedern übersandt.

08.09.2019 MdC

 

Anmerkung vom 12.12.2019: Das Urteil ist hier zu finden

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