In 2021 gibt es einige Änderungen in der Sozialversicherung. Unter anderem wird die die Insolvenzgeldumlage angehoben und auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2021 auf 1,3 Prozent. Der Zusatzbeitrag wird seit 2019 paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen (vormals nur Arbeitnehmer!) und ist daher bei der Kalkulation prospektiver Entgelte entsprechend beim Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu berücksichtigen.
Eine Übersicht zu den aktuellen Sozialversichungswerten findet sich hier.
Daneben hat der Bundesrat am 18.12.2020 dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt, das am 16.12.2020 bereits den Bundestag passiert hat. Eine gute Zusammenfassung der Neuregelungen und Veränderungen findet sich hier.
Für die prospektive Entgeltkalkulation sollten, wie auch schon bisher, immer ausreichende Puffer i.S. eines Risikozuschlags berücksichtigt werden, da durch etwaige Änderungen der Rechtslage oder teilweise noch nicht bekannte Werte (z.B. in der gesetzl. Unfallversicherung) sonst entsprechende Verluste drohen. Das gilt selbstverständlich auch für die prospektive Kalkulation von Tariflöhnen. Auch hier kann es immer wieder mal zu unterjährigen Veränderungen kommen, wie jüngst die Corona-Prämie im öffentlichen DIenst gezeigt hat. Die Steuerfreiheit von Corona-Prämien wurde im Übrigen bis Juni 2021 verlängert.
MdC
PS.: Vergessen sollte man über die vielen Änderungen nicht das Wahlrecht des Erstattungssatzes zur Umlage U1. Nur zum Jahresbeginn kann die Höhe des Erstattungssatzes zur Umlage U1 gewählt werden (bis 27.01.2021).