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Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel - Teil 1 Sozialversicherung

In 2021 gibt es einige Änderungen in der Sozialversicherung. Unter anderem wird die die Insolvenzgeldumlage angehoben und auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2021 auf 1,3 Prozent. Der Zusatzbeitrag wird seit 2019 paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen (vormals nur Arbeitnehmer!) und ist daher bei der Kalkulation prospektiver Entgelte entsprechend beim Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu berücksichtigen.

Eine Übersicht zu den aktuellen Sozialversichungswerten findet sich hier.

 Daneben hat der Bundesrat am 18.12.2020 dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt, das am 16.12.2020 bereits den Bundestag passiert hat. Eine gute Zusammenfassung der Neuregelungen und Veränderungen findet sich hier.

Für die prospektive Entgeltkalkulation sollten, wie auch schon bisher, immer ausreichende Puffer i.S. eines Risikozuschlags berücksichtigt werden, da durch etwaige Änderungen der Rechtslage oder teilweise noch nicht bekannte Werte (z.B. in der gesetzl. Unfallversicherung) sonst entsprechende Verluste drohen. Das gilt selbstverständlich auch für die prospektive Kalkulation von Tariflöhnen. Auch hier kann es immer wieder mal zu unterjährigen Veränderungen kommen, wie jüngst die Corona-Prämie im öffentlichen DIenst gezeigt hat. Die Steuerfreiheit von Corona-Prämien wurde im Übrigen bis Juni 2021 verlängert.

MdC

 PS.: Vergessen sollte man über die vielen Änderungen nicht das  Wahlrecht des Erstattungssatzes zur Umlage U1.  Nur zum Jahresbeginn kann die Höhe des Erstattungssatzes zur Umlage U1 gewählt werden (bis 27.01.2021).

 

 

Tarifvertragsverhandlungen abgeschlossen

In einem kleinen Marathon konnten zum Jahresende die Tarifverträge in Niedersachsen und Rheinland Pfalz / Saarland (dort das erste Mal!) abgeschlossen werden.

Auch in Baden Württemberg steht der erste Tarifvertrag schon vor der Tür und es sind nur noch redaktionelle Änderungen geplant, die im Januar 2021 abgeschlossen sein sollen.

Damit gibt es bereits 4 Bundesländer mit einem eigenen Tarifvertrag. Geplant ist für 2021 die Befassung mit einem Tarifwerk zur Betrieblichen Altersvorsorge auf Bundesebene.

 

Tarifgebundene Mitglieder erhalten die jeweils aktuellen Tarifverträge im Übrigen per Email - oder ansonsten auch im internen Bereich der Homepage.

 

 

Mindestpersonalbesetzung und Mitbestimmungsrechte - nun doch?

Nach einer aktuellen Entscheidung des LAG Hamburg steht dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Personalschlüsseln – zur Vermeidung einer ansonsten gesundheitsgefährdenden Überlastung des Personals zu.

Das LAG Hamburg vertritt damit eine andere Auffassung als das LAG Schleswig-Holstein (wir haben darüber im Rahmen einer BAG-Entscheidung berichtet).

Es wird in Anbetracht der divergierenden Rechtsauffassungen spannend bleiben, wie sich die weitere Entwicklung gestaltet.

Bernd Weller hat in seiner Kurzkommentierung geschrieben, dass "...bereits seit einiger Zeit zu beobachten (ist), dass der Kampf (um die Möglichkeiten der Erzwingung!) von Mindestbesetzungsquoten auf politischer Ebene (diverse gesetzgeberische Verordnungen zu solchen Quoten), auf gesellschaftlicher Ebene, auf gewerkschaftlicher Ebene (Forderung von Personalbesetzungs-Tarifverträgen) sowie teilweise auf betrieblicher Ebene von den Betriebsräten geführt wird. Und dieser Kampf wird weiter gehen.

Hierbei ist freilich immer die rechtliche Erzwingbarkeit (steht hier im Fokus) von der betrieblichen Notwendigkeit (ganz andere Diskussionsebene) zu unterscheiden. Werden diese Ebenen vermischt, besteht häufig die Gefahr, dass die durchaus nachvollziehbare Forderung nach mehr Personal – etwa im Bereich der Pflege –  den Blick auf rechtliche Grundsätze – etwa im Betriebsverfassungsrecht – trübt."

Dem ist auch im Hinblick auf die Jugendhilfe nichts hinzuzufügen.

MdC

Neues aus dem BMAS

Das BMAS hat bekanntgegeben, dass der der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung auch im Jahr 2021 4,2 Prozent betragen wird.

Daneben hat Hubertus Heil auf  der Pressekonferenz am 27. November 2020 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Einigung zum Arbeitsschutzkontrollgesetz vorgestellt. Neben einer Vielzahl von Regelungen, die insbesondere die Fleischindustrie betreffen, wird im Zuge dieses Gesetzesvorhabens auch das Arbeitszeitgesetz geändert. Hier werden zukünftig bei Verstößen wesentlich höhere Bußgelder und Geldstrafen fällig.

Änderungen wird es auch in der Kurzarbeit geben:

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Das Maßnahmepaket zur Kurzarbeit hatte der Bundestag bereits am 20.11.2020 beschlossen.

MdC

Nachtarbeitszuschläge in Tarifverträgen

Das LAG Nds. hat entschieden, dass eine tarifvertragsgleiche Regelung (im Streitfall war hier ein Tarifvertrag der Futtermittelindustrie), die für Nachtarbeit einen Zuschlag vom 60 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 25 % vergütet wird, Nachschichtarbeitsnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nacharbeit leisten, gleichheitswidrig schlechterstellt.

In einem anderen Verfahren, das ebenfalls vor dem LAG Nds. geführt wurde, sah das Gericht die Differenzierung zwischen Nachtarbeit in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr, die keine Schichtarbeit ist (50 %) und Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr fällt (25 %) bei der Zuschlagshöhe dagegen nicht als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG an, da diese Differenzierung sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzungsprärogative hält. Gier ging es um einen TV in der Getränkeindustrie.

Unseres Erachtens sind beide Entscheidungen stimmig, obwohl sie auf den ersten Blick auseinanderfallen. Die Tücke steckt hier im Detail - und Tarifvertragsparteien müssen bei der Entscheidungsfindung daher berücksichtigen, dass eine Differenzierung bei der Höhe von Nachtzuschlägen nicht in jedem Fall gleichheitswidrig ist. Praktische Konkordanz zwischen der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG und den Gleichheitsrechten der Normunterworfenen (Art. 3 Abs. 1 GG) ist für jede tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit vorsieht, gesondert herzustellen (LAG Nds. II, a.a.O.).

MdC

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Arbeitgeberverband privater Träger
der K
inder- und Jugendhilfe e.V.

Nikolaiwall 3

27283 Verden

Tel 04231 - 95 18 412

Mail: info@ag-vpk.de

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