Beitragsordnung des Arbeitgeberverbandes privater Träger der Kinder- und Jugendhilfe
- nachfolgend AG-VPK –
Anlage 1 zur Satzung vom 03.05.2017
Die Mitgliederversammlung des AG-VPK e.V. hat am 04.11.2024 folgende
Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 BEITRÄGE
(1) Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
(2) Die Beiträge werden jeweils zum ersten Werktag des Jahres eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat.
(3) Der jährliche Beitrag beträgt
(a) für tarifgebundene Mitgliedseinrichtungen mit
bei 1 bis einschließlich 4 Mitarbeiter/inne/n: Euro 476,00
bei 5 bis einschließlich 9 Mitarbeiter/inne/n: Euro 952,00
bei 10 bis einschließlich 19 Mitarbeiter/inne/n: Euro 1.428,00
bei 20 bis einschließlich 49 Mitarbeiter/inne/n: Euro 2.142,00
bei 50 und mehr Mitarbeiter/inne/n: Euro 2.856,00
(b) Nicht tarifgebundene Mitgliedseinrichtungen (sog. OT-Mitgliedseinrichtungen) zahlen jeweils den doppelten Beitrag.
(c) Wechselt ein Mitglied im Laufe eines Kalenderjahres von einer OT-Mitgliedschaft zu ei-ner ordentlichen Mitgliedschaft oder umgekehrt, so ändert sich die Einstufung gemäß Beitragsordnung und damit die Höhe des Beitrags wie folgt:
aa) Wird die Erklärung im ersten Kalenderhalbjahr abgegeben, so erhält das Mitglied eine korrigierte Beitragsrechnung mit dem neuen Beitrag gemäß abgegebener
Wechselerklärung für das gesamte Kalenderjahr.
bb) Wird die Erklärung im zweiten Kalenderhalbjahr abgegeben, so verbleibt es bei der Beitragsrechnung für das laufende Kalenderjahr und die Änderung gemäß Wechselerklärung wird erstmalig im folgenden Kalenderjahr wirksam.
(4) Erklärt eine Einrichtung ihren Beitritt in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres, wird nur der halbe Jahresbeitrag fällig.
(5) Für Unternehmen, die aus mehreren Gesellschaften oder Betrieben bestehen, können im Einzelfall auf Antrag des Mitglieds abweichende Beitragssätze durch den Vorstand festgelegt werden.
§ 2 Anpassungsklausel
Die jährlichen Beiträge gemäß § 1 Abs. 3 Nr. a werden ab dem Haushaltsjahr 2026 jährlich um 2,5 % erhöht.
§ 3 ÄNDERUNG
Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden.
Der Vorstand hat die Änderungsbeschlüsse in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung des AG-VPK e.V. am 03.05.2017.
Geändert durch die Mitgliederversammlung des AG-VPK e.V. am 27.02.2019
Geändert durch die MItgliederversammlung des AG-VPK e.V. am 4.11.2024